Altersvorsorge 2020

Es ist weitgehend unbestritten, dass bei der schweizerischen Altersvorsorge dringend Reformen nötig sind, um die zukünftige Finanzierung sicherzustellen. Bisher sind jedoch sämtliche Versuche, das Schweizer Vorsorgesystem zu reformieren, gescheitert. Unter dem Titel «Altersvorsorge 2020» wird nun ein weiterer Versuch unternommen, das System der Altersvorsorge den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und somit das bestehende Niveau der Altersleistungen langfristig zu sichern. Worum geht es im Einzelnen bei dieser Vorlage?

9. August 2016

Das Schweizer System der sozialen Vorsorge: das 3-Säulen-Prinzip

Seit 1972 ist das 3-Säulen-Prinzip in der Bundesverfassung verankert. Es deckt die Risiken Alter, Invalidität und Todesfall ab und basiert auf unterschiedlichen Finanzierungsmodellen. Die erste Säule, die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), ist die staatliche Vorsorge. Die Leistungen der AHV/IV werden über ein Umlageverfahren finanziert, d. h., die Beitragsleistungen der Aktivbevölkerung (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) werden zur Finanzierung der Rentenleistungen verwendet («umgelagert»). Die zweite Säule, die berufliche Vorsorge (BVG), funktioniert über das sogenannte Kapitaldeckungsverfahren. Hier sparen die einzelnen Versicherten während der Aktivzeit ihr Deckungskapital selbst an; dieses Kapital kommt später ausschliesslich ihnen persönlich zugute. Erste und zweite Säule sollen den Versicherten im Rentenalter den gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise ermöglichen und rund 60 Prozent des bisherigen Einkommens abdecken, allerdings nur bis zu einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 84 600.–. Liegt der finanzielle Bedarf des Einzelnen darüber, muss er den Mehrbedarf selbst finanzieren; dafür steht ihm mit der dritten Säule, der privaten Vorsorge, ein weiteres Gefäss zur Verfügung, das im Rahmen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) Steuererleichterungen vorsieht («steuerbegünstigtes Sparen»).

Die Annahmen, welche dem 3-Säulen-Konzept zugrunde liegen, sind heute nicht mehr aktuell: Der Renteneintritt geburtenstarker Jahrgänge nimmt zu, während gleichzeitig der Anteil der berufstätigen Bevölkerung abnimmt, womit das Finanzierungsmodell «Umlageverfahren» der AHV langfristig in Gefahr ist. Die Lebenserwartung der Schweizer Wohnbevölkerung ist zudem deutlich angestiegen, was bedeutet, dass die Altersrenten der Pensionäre länger bezahlt werden müssen. Und schliesslich ist die Möglichkeit, auf dem Kapitalmarkt langfristig gute Anlageerträge zu erwirtschaften, weggefallen.

Zentrale Aspekte der Reformvorlage

Aufgrund dieser Fakten hat der Bundesrat im November 2014 die Botschaft zur Reform Altersvorsorge 2020 verabschiedet mit dem Ziel, das bisherige Niveau der Altersleistungen langfristig zu sichern. In der Zwischenzeit hat der Ständerat die Vorlage beraten und einzelne Korrekturen daran vorgenommen. In der Herbstsession 2016 soll sich nun der Nationalrat mit der Vorlage beschäftigen. Die Reform schlägt u. a. vor, dass Frauen zukünftig mit 65 Jahren (bisher 64) in den Ruhestand gehen sollen. Gesprochen wird sodann nicht mehr vom Rentenalter, sondern von einem sogenannten «Referenzalter 65». Der Rentenbezug soll sowohl bei der AHV wie auch beim BVG flexibel zwischen 62 und 70 Jahren möglich sein; ab Referenzalter 65 werden die Rentenleistungen ohne Abzüge oder Zuschläge ausgerichtet. Der BVG-Umwandlungssatz, der die jährliche Rente in Prozenten des angesparten Altersguthabens definiert, soll im obligatorischen Bereich (Jahreseinkommen bis maximal CHF 84 600.–) auf 6 Prozent (bisher 6,8 Prozent) gesenkt werden, womit Neurenten um 12 Prozent geringer ausfallen würden als bisher. Wichtig zu wissen ist dabei, dass laufende Renten von der Reformvorlage unberührt bleiben sollen.… und die Finanzierung?

Trotz dieser Korrekturen soll das bisherige Leistungsniveau in der Altersvorsorge aufrechterhalten bleiben, und zwar u. a. über folgende Finanzierungsmassnahmen:

  • Der BVG-Sparprozess soll bereits mit Alter 21 (5%) beginnen (bisher ab Alter 24 mit 7%).
  • Für die Altersgruppe der 35- bis 54-Jährigen werden die Altersgutschriften um je einen Prozentpunkt erhöht (Alter 35–44: 11%, bisher 10%; Alter 45–54: 16%, bisher 15%).
  • Es erfolgen Ausgleichszahlungen über den BVG-Sicherheitsfond für über 50-Jährige. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Altersgruppe weniger Zeit zur Verfügung hat, zusätzliches Alterskapital anzusparen.
  • Erbringung von Kompensationsleistungen über die AHV, nämlich Zuschlagszahlungen zur AHV-Rente pro Einzelperson von jährlich CHF 840.– (CHF 70.–/Monat) und Anhebung des Plafonds für Ehepaarrenten auf 155% (heute 150%).
  • Erhöhung des monatlichen AHV-Beitrags durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber um je 0,15 Lohnprozente.
  • Schrittweise Erhöhung der MWST um insgesamt einen Prozentpunkt.

Fazit

Das letzte Wort zu dieser Reformvorlage ist wohl kaum gesprochen. Man darf gespannt sein, wie der Nationalrat die auf dem Tisch liegenden Vorschläge beurteilt und welche weiteren Korrekturen er allenfalls vornehmen wird. Wie auch immer die Vorlage am Ende herauskommen wird, eines ist klar: Die Ausgestaltung der Altersvorsorge ist ein absolut zentraler wirtschaftlicher Faktor und ganz entscheidend für den Zusammenhalt der Generationen  in der Schweiz.