Ärger mit Betreibungen

Ein leerer Betreibungsauszug ist in vielen Situationen unerlässlich. Andernfalls hat man Mühe bei der Wohnungssuche, bei der Kreditaufnahme oder einer Stellenbewerbung. Ganz ärgerlich sind Betreibungen, die zu Unrecht erhoben wurden. Es gibt verschiedene Wege, mit Einträgen im Betreibungsregister umzugehen.

Josef Studer

4. Juli 2017

Was tun bei einer ungerechtfertigten Betreibung?

Der Eintrag im Betreibungsregister gibt nur wider, dass eine Betreibung stattgefunden hat bzw. bis zu welchem Stadium sie bisher durchgeführt wurde. Ob die Betreibung gerechtfertigt ist, kann dem Register nicht entnommen werden. Das Betreibungsamt prüft nämlich nicht, ob die vom Gläubiger behauptete Schuld besteht. Kann der Betriebene nachweisen, dass keine Schuld bestand, kann er bei Gericht eine sogenannte Feststellungsklage erheben. 2016 hat das Bundesgericht die Anforderungen an eine solche Klage erheblich verringert. Es ist zwar der Schuldner, der klagt. Aber der Gläubiger hat zu beweisen, dass er eine Forderung hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, verliert er den Prozess. Das Besondere daran: Als Verlierer hat er die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Da diese schnell im vierstelligen Bereich liegen, sollte man eine vorschnelle Betreibung vermeiden.

«Löschung» einer gerechtfertigten Betreibung im Register

Es gibt viel mehr gerechtfertigte als ungerechtfertigte Betreibungen. Aber auch hier möchte der Schuldner, dass die Betreibung aus dem Register verschwindet. Dies erreicht er, wenn er nachweisen kann, dass die Betreibung irrtümlich erfolgt ist. Diesen Nachweis erhält er vom Gläubiger, wenn die Schuld bezahlt ist. Es besteht für den Gläubiger aber keine Pflicht, eine solche Bestätigung auszustellen. Da für die Löschung beim Betreibungsamt Arbeit anfällt, ist diese Dienstleistung zu bezahlen. Das hat das Bundesgericht vor Kurzem bestätigt.

Unterdrücken der Bekanntgabe einer Betreibung

Eine weitere Möglichkeit hat das Parlament kürzlich beschlossen. Hat ein Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, also die Schuld bestritten, und der Gläubiger hat nicht darauf reagiert, kann der Schuldner drei Monate nach Erhebung des Rechtsvorschlags ein Gesuch an das Betreibungsamt stellen. Dieses fordert den Gläubiger auf, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe, also weiterhin an der Schuld des Schuldners festhält. Hat der Gläubiger nichts unternommen, wird die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben.

Dezentrale Betreibungsregister

Schuldner können erfolgte Betreibungen recht einfach verstecken, indem sie umziehen. Denn die Betreibungsämter sind untereinander nicht vernetzt. Jedes Amt gibt nur Auskunft über Betreibungen, die von ihm durchgeführt wurden. Gläubiger müssen folglich bei den Betreibungsämtern an allen Wohnorten des Schuldners einen Auszug verlangen. Inzwischen sind Bestrebungen für eine Vernetzung im Gang. Ganz dreisten Schuldnern bleibt noch folgende Variante: Man verlangt einen Auszug beim Betreibungsamt einer Gemeinde, in der man gar nicht wohnt. Dieser ist selbstverständlich leer. Das Betreibungsamt ist nämlich nicht verpflichtet, die im Gesuch angegebene Adresse zu prüfen.