Obhut und Kinderunterhalt neu geregelt

Kinder kosten Geld und machen Arbeit. Solange die Eltern zusammenleben, ist das meist zu schaffen. Schwierig wird es, wenn die Eltern sich trennen. Was das neue Recht vorsieht, schildert der folgende Beitrag.

Josef Studer

9. Januar 2017

Elterliche Sorge und Obhut

Im alten Recht wurde die elterliche Sorge für das Kind einem Ehegatten allein zugeteilt. Der andere Ehegatte erhielt ein Besuchsrecht und teilweises Mitspracherecht. Seit Mitte 2014 können die Gerichte die gemeinsame elterliche Sorge verfügen. Auch eine alternierende Obhut war bereits möglich, wurde aber kaum realisiert. Ab 1.1.2017 ist gesetzlich die alternierende Obhut vorgesehen. Die Betreuung wird also auf beide Elternteile verteilt. Verlangt wird allerdings, dass das Kindeswohl darunter nicht leidet.

Ungleiche Situation für die Kinder

Eltern betreuen ihre Kinder und tragen deren Lebenshaltungskosten gemeinsam. Die Aufteilung regeln sie unter sich. Aber wie ist es bei einer Trennung/Scheidung? Das bisherige Recht behandelte bei einer Trennung die Kinder verheirateter Eltern anders als die Kinder unverheirateter Eltern.
Etwa jedes fünfte Kind hat Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind. Trennten sich unverheiratete Eltern, erhielt nur das Kind Geld. Ein Unterhalt für den betreuenden Elternteil war nicht vorgesehen. Gesamthaft gesehen war die Situation also für das Kind und den betreuenden Elternteil schlechter als bei einer Scheidung. Neu sollen die Folgen vereinheitlicht werden.

Kinder verheirateter Eltern

Liessen verheiratete Eltern sich scheiden, erhielt das Kind ebenso eine Unterhaltszahlung wie der betreuende Ehegatte, sofern bzw. soweit er nicht erwerbstätig sein konnte. Dies war und ist meist der Fall, wenn die Kinder noch kleiner sind. Die Gerichte wenden dabei die Formel «10/16» an. Sind Kinder jünger als 10 Jahre, muss der betreuende Elternteil nicht arbeiten gehen. Sind sie älter, muss eine Teilzeitarbeit angenommen werden, und wenn das Kind 16 Jahre alt wird, eine volle Berufstätigkeit.
An diesem Prinzip wird sich in Zukunft nichts ändern. Möglicherweise werden aber die Altersgrenzen neu festgelegt. Zu berücksichtigen ist auch die gesetzlich vorgesehene alternierende Obhut. Da die Betreuung in diesem Fall auf beide Elternteile verteilt wird, können beide (teilweise) erwerbstätig sein.

Kinder unverheirateter Eltern neu mit gleichen Rechten

Ab 1.1.2017 haben Kinder unverheirateter Eltern bezüglich Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren. Im Kinderunterhalt ist neu ein sogenannter Betreuungsunterhalt enthalten. Dieser Betrag soll die Kosten für den betreuenden Elternteil decken. Er kann während der Betreuungszeit ja nicht oder nur teilweise erwerbstätig sein. Damit erhält die Betreuungsarbeit einen finanziellen Gegenwert. Dies entspricht gesamthaft gesehen der bisherigen Regelung bei einer Scheidung.

Unsicherheiten

Vom Gesetzgeber wurde vieles aber nicht endgültig geregelt. Offen ist z. B. die Frage, ob der Betreuungsunterhalt höher sein darf als die Kosten für eine Kinderkrippe. Die Gerichte werden noch einige Details zu klären haben. Wie sie entscheiden werden, kann man nicht vorhersagen. Auch besteht die Befürchtung, dass unverheiratete Mütter sich nach einer Trennung ganz der Kinderbetreuung widmen und trotz guter Ausbildung nicht erwerbstätig sind.