Rekordtiefer Referenzzinssatzes hat Folgen für Mieten

Nullzinspolitik und Senkungen des Hypothekarzinses haben einen weiteren Rekord hervorgebracht. Nachdem der Referenzzinssatz bereits per 2. Juni 2015 auf 1,75 Prozent gesenkt wurde, sinkt er nun noch einmal um ein Viertelprozent. Seit dem 2. Juni 2017 beträgt er nur noch 1,5 Prozent. Damit haben viele Mieter erneut ein Anrecht auf eine Mietzinssenkung. Was das genau heisst, wird im folgenden Beitrag beschrieben.

Josef Studer

1. Juni 2017

Volk von Mietern

Die Schweiz ist ein Volk von Mietern. Gemäss Statistiken wohnen nur ca. 40 Prozent der Schweizer in eigenem Wohnraum. Der grosse Rest wohnt zur Miete. In Deutschland hingegen wohnen über die Hälfte im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung, in Österreich sind es 57 Prozent und in Frankreich 62 Prozent.

Der Referenzzinssatz

Die Höhe des Mietzinses wird auf Vertragsbeginn vereinbart. Spätere Senkungen oder Erhöhungen sind aber möglich. Sie wurden Jahrzehnte lang mit dem Hypothekarzinssatz der Banken begründet bzw. ausgehend von diesem berechnet. Seit dem 1. September2008 wird der Mietzins bei Wohnungen jedoch nicht mehr individuell aus dem Hypothekarzinssatz abgeleitet, den der Hauseigentümer seiner Bank bezahlen muss. Neu gilt gesamtschweizerisch der sogenannte Referenzzinssatz als Grundlage für Mietzinsanpassungen. Am Ende jedes Quartals werden alle Zinssätze für Hypotheken in der ganzen Schweiz gesammelt. Daraus berechnet die Schweizerische Nationalbank (SNB) im Auftrag des Bundesamts für das Wohnungswesen den Durchschnitt und daraus den Referenzzinssatz. Beträgt der Durchschnitt der Hypothekarzinsen 1,63 Prozent, wird der Referenzzinssatz auf 1.75 Prozent festgesetzt. Beträgt der Durchschnitt im folgenden Quartal 1,62 Prozent oder weniger, sinkt der Referenzzinssatz auf 1.5 Prozent. Eine Änderung des Referenzzinssatzes kann zu einer Senkung oder Erhöhung des individuellen Mietzinses berechtigen.

In der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnungen und Geschäftsräumen (VMWG) ist geregelt, um wie viele Prozente der Mietzins jeweils verändert werden darf. Eine Ausnahme bilden Mietzinserhöhungen aus Gründen wie z. B. einer wertvermehrenden Renovation.

Mietzinssenkung

Verändert sich der Referenzzinssatz um 0,25 Prozent (wie im aktuellen Fall) kann eine Mietzinsveränderung von 2,91 Prozent verlangt werden. Nicht zulässig ist eine Mietzinserhöhung bei Index- und Staffelmiete. Zu beachten ist auch, mit welchem Zinssatz die Miete im September 2008 (oder später bei Abschluss des Mietvertrags) berechnet worden war.

Sinkt der Referenzzinssatz, kann der Mieter beim Vermieter schriftlich eine Mietzinssenkung auf den nächsten Kündigungstermin verlangen und dabei den neuen Mietzins beziffern. Willigt der Vermieter innert 30 Tagen nicht ein, kann der Mieter an die Schlichtungsbehörde des Kantons gelangen. Musterbriefe und Musterformulare sind auf der Homepage des Mieterverbands (z. B. Kanton Zürich) zu finden.