Registerhaie – was tun?

Ein unüberlegtes «Ja» am Telefon, eine schnelle Unterschrift unter ein amtlich aussehendes Formular, und schon ist es passiert. Zuerst denkt man nichts Böses, aber wenn zwei Wochen später die Rechnung kommt, ist der Schreck gross. Der Registerhai hat wieder einmal zugebissen. Man hat einem Registereintrag zugestimmt und soll nun dafür bezahlen. Muss man das wirklich? Der Beitrag beleuchtet die Hintergründe und gibt Hinweise.

Josef Studer

30. August 2016

Es gibt viele Beispiele für das Vorgehen von Registerhaien. Hier sind ein paar davon:

Ein Zahnarzt ist umgezogen. Immer noch mit Einrichten beschäftigt, erhält er einen Telefonanruf «wegen seines Eintrags im Telefon- und Adressregister», der nun angepasst werden müsse. Der Zahnarzt denkt an den Eintrag im normalen Telefonbuch, sagt Ja und denkt, somit sei alles erledigt. Zwei Wochen später erhält er eine Rechnung für einen Eintrag in einem ganz anderen Register.
Ein Künstler erhält unaufgefordert einen Textvorschlag für den Eintrag in einem Kunst-Lexikon. Er soll ihn verbessern, unterschreiben und zurücksenden. Auch er erhält anschliessend eine Rechnung dafür.

Auf einer Homepage, die einen Routenplaner anbietet, registriert sich jemand und merkt nicht, dass er gemäss dem Kleingedruckten einen Vertrag für ein Abonnement abschliesst. Erst als die Rechnung ins Haus flattert, wird er nachdenklich.

Diesen Fällen ist gemeinsam, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, ohne dass das «Opfer» dies wollte. Der Vertragsabschluss wird nämlich gekonnt verschleiert bzw. im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt. Nun gelten aber solche AGB nicht automatisch und auch nicht alle Bestimmungen darin. Unübliche Bestimmungen in den AGB gelten nur, wenn sie genügend klar gekennzeichnet wurden. Der Anbieter eines Registers muss in grosser Schrift, verständlich und gut sichtbar auf den von ihm geplanten Vertrag hinweisen. Er muss angeben, dass seine Dienstleistung kostenpflichtig ist, wie viel sie kostet und wie lange der Vertrag laufen wird. Dies wird in Artikel 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeschrieben. Hält der Anbieter diese Vorschrift nicht ein, liegt ein Fall von unlauterem Wettbewerb vor. Dies hat strafrechtliche Folgen.
Zudem wird wohl auch ein Irrtum oder gar eine absichtliche Täuschung vorliegen. Dann ist der Vertrag anfechtbar. Der Benachteiligte kann dem anderen Vertragspartner mitteilen, dass er den Vertrag auflöse. Es entstehen dann keine Zahlungspflichten.

Wie reagiert man nun in einer solchen Situation bei Erhalt der Rechnung? Einerseits sollte man sofort mit eingeschriebenem Brief den Vertrag anfechten. Man kann darauf hinweisen, dass die AGB nicht gelten oder dass man sich geirrt habe. Die Rechnung soll natürlich nicht bezahlt werden. Andererseits kann man den Fall dem SECO melden, auf dessen Homepage auch ein entsprechendes Merkblatt zu finden ist (www.seco.admin.ch). Auf spätere Mahnungen reagiert man einfach nicht, und im äussersten Fall einer Betreibung wird man Rechtsvorschlag erheben.