Schwarzarbeit bekämpfen – Steuerschlupflöcher schliessen

Schwarzarbeit ist schädlich für eine Volkswirtschaft. Werden Löhne nicht versteuert und Sozialabgaben nicht entrichtet, fehlt dem Staat Geld. Deshalb existieren staatliche Regeln zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. In der Schweiz ist das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit seit 2008 in Kraft. Auf den 1. Januar 2018 wurde es verschärft.

Josef Studer

25. Mai 2017

Schwarzarbeit schadet Volkswirtschaft

Steuern optimieren heisst das Zauberwort unserer Zeit. Wer dem Staat weniger zahlt, behält mehr für sich. Wird diese Strategie aber übertrieben, schadet sie der eigenen Volkswirtschaft. «Steuerersparnisse» wegen unversteuerter Einnahmen aus Löhnen und unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge gehen in die Milliarden. Dieses Geld fehlt dem Bund und den Kantonen in ihren Finanzen. Verursacher sind nicht nur (Gross-)Unternehmen, sondern auch Privatpersonen.

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit gemäss diesem Gesetz liegt vor, wenn z. B. ein Unternehmen als Arbeitgeber Meldepflichten verletzt. Es geht v. a. darum, dass der Arbeitgeber seine Angestellten bei den Sozialversicherungen und beim Steueramt (Quellensteuer) anzumelden hat.
Aber auch im Bereich der Privathaushalte kommt Schwarzarbeit vor. Wer jemanden in seinem Haushalt beschäftigt, ist Arbeitgeber und hat die damit einhergehenden Pflichten zu erfüllen. Vielfach wird der Lohn aber ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungen bezahlt und von den Angestellten auch nicht immer versteuert.

Besonderheit: vereinfachte Abrechnung der Sozialversicherungen

Damit auch Angestellte in Privathaushalten ihre Einkünfte versteuern und ihre Arbeitgeber die AHV usw. korrekt abrechnen, wurde 2008 das Verfahren bei den Sozialversicherungen vereinfacht. Der Arbeitgeber kann mit einer einfachen Meldung an die AHV-Stelle alle Formalitäten erledigen. Dabei werden auch gleich die Steuern abgerechnet. Vom verdienten Lohn werden pauschal 5% als Steuer berechnet. Die Hausangestellten müssen diese Einnahmen bis zum Grenzbetrag von 21 150 Franken pro Jahr nicht mehr selbst versteuern. Die Absicht des Gesetzgebers, das Vermeiden von Schwarzarbeit, konnte so gut erreicht werden.

Problem: auch Verwaltungsräte rechnen vereinfacht ab

Bekanntlich ist gut gemeint nicht immer dasselbe wie gut gemacht. Findige Personen in führender Stellung, v. a. Verwaltungsräte von kleineren Unternehmen, Stiftungsräte oder Treuhänder begannen, ebenfalls über das vereinfachte Verfahren abzurechnen. Erzielten sie aus einem Mandat z. B. 20 000 Franken, zahlten sie darauf nur 5% Steuern, auch wenn der Grenzsteuersatz für das gesamte Einkommen der Betreffenden eher bei 30% liegen dürfte. Wenn das keine Steueroptimierung ist! Hatte jemand mehrere solcher Mandate und kam bei jedem nicht über die erwähnten 21 150 Franken, konnte bei jedem Mandat viel an Steuern gespart werden. Man sprach deshalb von «Putzfrauentricks». Da die Zahl der entdeckten Fälle zunahm, bestand Handlungsbedarf.

Verschärfung des Gesetzes

Auf den 1. Januar 2018 ist nun eine Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft getreten. Das vereinfachte Verfahren steht nur noch Privatpersonen, Kleinstbetrieben und Vereinen als Arbeitgeber zur Verfügung. AG, GmbH und Genossenschaften als Arbeitgeber dürfen nicht mehr so abrechnen. Auch Ehegatten, die im Familienbetrieb mitarbeiten, können nicht mehr vereinfacht abrechnen.

Eine weitere Verschärfung ergibt sich aus dem Informationsaustausch zwischen den Behörden. Vor allem die Sozialbehörden und die Schwarzarbeitskontrolleure können bei Verdachtsfällen direkt Kontakt miteinander aufnehmen. Diese Möglichkeit bestand bisher nicht.