Revision des Firmenrechts

Kennen Sie die «Handels KlG» oder die «Schön wohnen Gen»? Falls nicht: Die Abkürzungen KlG für Kollektivgesellschaft und Gen für Genossenschaft sind seit dem 1. Juli 2016 offiziell. Was sich beim Firmenrecht sonst noch geändert hat und was man deshalb beachten muss, wird im folgenden Beitrag beschrieben.

Josef Studer

20. Juli 2016
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Für Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften galten bisher recht umständliche Vorschriften für die Namensbildung des Unternehmens (sog. Firma). Diese Vorschriften wurden per 1. Juli 2016 nun vereinfacht und an die Regelungen für die AG, GmbH und Genossenschaft angepasst. Es gelten neu bei allen Unternehmensformen dieselben Normen für die Firmenbildung.

Musste früher für die Firma einer Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft immer der Familienname eines (unbeschränkt haftenden) Gesellschafters verwendet werden (alt OR Art. 947 f.), kann neu der Firmenname frei gewählt werden (revidiert OR Art. 950 Abs. 1). Zulässig sind also neben Familiennamen auch Sach- und Fantasiebezeichnungen oder ein Markenname.

Wie schon bisher bei AG und GmbH muss neu auch bei Genossenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften in der Firma die Rechtsform angegeben werden. Der Bundesrat hat für alle Unternehmensformen festgelegt, welche Abkürzungen verwendet werden dürfen.

Zulässige Abkürzungen

Zulässig als Abkürzung bei der Angabe der Rechtsform sind:

Aktiengesellschaft AG
Genossenschaft Gen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH
Kollektivgesellschaft KIG
Kommanditgesellschaft KmG

Neu ist auch, dass die Firmen-Ausschliesslichkeit in der Schweiz für alle Unternehmensformen gilt. Es müssen sich deshalb alle im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich voneinander unterscheiden. Für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gilt der Firmenschutz somit neu gesamtschweizerisch, nicht mehr nur am Ort ihrer Geschäftstätigkeit (revidiert OR Art. 951).

Die Revision bringt v. a. bei den Kollektivgesellschaften den weiteren Vorteil, dass bei einer Änderung im Kreis der Gesellschafter die Firma nicht mehr geändert werden muss. So kann ein in der Wirtschaft gut eingeführter Name weiterverwendet werden. Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein Kommanditär nicht mehr unbeschränkt, wenn sein Name in der Firma erscheint (OR 607 wurde aufgehoben).

Die Revision des Firmenrechts bedeutet aber nicht zwingend, dass die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ihre Firma ändern müssen. Gültige Firmen bleiben bestehen. Ihr Schutz gilt dann aber nicht landesweit, da in diesem Fall die alten OR-Vorschriften weiterhin gelten. Will eine Personengesellschaft aber ihren Namen gesamtschweizerisch schützen, muss sie ihn gemäss den oben beschriebenen Vorschriften anpassen.