Arbeitszeiterfassung – sinnvoll oder kalter Kaffee?

Die Verordnung zur Arbeitszeiterfassung wird geändert. Sie soll den Unternehmen wieder Rechtssicherheit geben, sie administrativ entlasten und die Mitarbeitenden bestmöglich vor gesundheitsschädigenden Belastungen schützen. In der Praxis erweisen sich die neuen Regelungen als hindernisreich.

Bruno Sauter

11. Mai 2017

Die Regelungen des Arbeitsgesetzes waren bisher klar und eindeutig. Arbeitszeit und gesetzlich vorgeschriebene Pausen mussten täglich erfasst werden, Ausnahmen gab es keine. Die Aufzeichnungen aller Angestellten mussten fünf Jahre lang archiviert werden. In der Industrie und im Gewerbe hatte diese Aufzeichnung Tradition und war meist problemlos.

Dienstleistungsunternehmen prägen den Arbeitsmarkt

Heute prägen Dienstleistungsunternehmen den Arbeitsmarkt. Die dortigen Arbeitsformen unterscheiden sich von denen der Industrie und des Gewerbes: Die Leistung einer Arbeitskraft steht im Vordergrund, nicht mehr die für die Leistung aufzubringende Arbeitszeit. Verschiedene Arbeitgeber haben daher die sogenannte Vertrauensarbeitszeit eingeführt und die Verantwortung über die geleistete Arbeitszeit vollständig den Mitarbeitenden delegiert. Entsprechend wurde auf die Aufzeichnung verzichtet. Im modernen Verständnis der Zusammenarbeit im Unternehmen ist dies verständlich. Strittige Situationen sind sozialpartnerschaftlich im Dialog zu klären. Der Staat soll nicht einschreiten, wenn Unternehmen und Mitarbeitende eine gute Lösung finden. Leider sind in den vergangenen Jahren durch psychosoziale Belastungen – im Volksmund Burn-outs – die IV-Fälle deutlich angestiegen. Die Versicherung muss dort den Schaden übernehmen, wo keine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.

Drei Varianten in der neuen Verordnung

Die Neuregelung sieht vor, dass ein Unternehmen wählen kann, wie es künftig die Arbeitszeiterfassung für seine Mitarbeitenden gestalten möchte:

  • Es kann weiterhin die Tagesarbeitszeit inklusive Pausen aufzeichnen lassen. Alles bleibt beim Alten.
  • Es kann jenen Mitarbeitenden die Aufzeichnung erleichtern, die 25 Prozent ihrer Zeit und Aufgaben frei gestalten können (sogenannte Arbeitszeitautonomie). Sie müssen nur noch die Totalarbeitszeit pro Tag erfassen. Die Erleichterung muss in einer Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgehalten werden.
  • Die dritte Variante sieht vor, bei Vorhandensein eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV), einem Salär über CHF 120 000.– pro Jahr und einer Zeitautonomie von 50 Prozent ganz auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten.

Vollzug wirklich vereinfacht?

Für die Vollzugsbehörden stellen sich bei einer Kontrolle im Betrieb nun ganz neue Fragen. Was bedeutet 25 oder 50 Prozent Arbeitszeitautonomie für jeden einzelnen Arbeitsplatz, und wie wird dies kontrolliert? Die Formulierung und auch das Belegen einer solchen Freiheit dürften sowohl für die Mitarbeitenden wie das Unternehmen nicht einfach sein. Zudem wird neu bei einer Kontrolle der Gang in die Lohnbuchhaltung zwingend. Ob in allen Unternehmen Freude herrscht, wenn ersichtlich wird, wer mehr und wer weniger als 120 000 Franken verdient, wird sich zeigen.  Sicher ist heute schon, dass die regelmässigen Verhandlungen für einen Gesamtarbeitsvertrag einen Zusatzaufwand bedeuten werden. Ob die Änderungen die erhoffte Vereinfachung und Sicherheit für die Unternehmen und Mitarbeitenden bringen, darf hinterfragt werden.