Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse

Durch Konkursmissbräuche verliert die Schweizer Wirtschaft jährlich Millionen. Die Revision des SchKG soll helfen. Der folgende Beitrag beschreibt die Details.

Josef Studer

16. Mai 2025
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Ausgangslage: marodes Unternehmen

Jedes Unternehmen kann Misserfolg haben. Marode Unternehmen müssten Konkurs anmelden, damit sie nicht noch weitere Schulden anhäufen. Doch die gescheiterten Eigentümer vermeiden manchmal den Schritt zum Konkursgericht oder wissen gar nicht, dass sie dazu verpflichtet wären. Deshalb wenden sie sich an einen sogenannten Vermittler. Diesen finden sie über Hinweise aus dem Bekanntenkreis (Mundpropaganda) oder im Internet. Sie bezahlen ihm ca. 5000 Franken für die «Entsorgung» ihres Unternehmens. Betroffen sind u.a. Teile der Baubranche und die Gastronomie.

Vorgehen der Firmenbestatter

Der Vermittler sucht einen Firmenbestatter, der das konkursreife Unternehmen übernimmt und entschädigt ihn. Der Name des Vermittlers erscheint nicht im Handelsregister. Ab jetzt nimmt die Sache einen kritischen Verlauf: Der Käufer wechselt den Namen (Firma) der AG, deren Zweck und das Domizil. Damit werden die Spuren verwischt.

Die noch verbliebenen Aktiven des Unternehmens werden an andere Unternehmen verschoben. Zudem werden auf den (geänderten) Namen des gekauften Unternehmens Bestellungen gemacht, teilweise mit hohen Beträgen. Gekauft werden Autos, Computer, Handys usw. Bezahlt wird nicht. Die Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen. Man spricht von Konkursreiterei bzw. Konkursmissbrauch.

Neue Massnahmen

Mit der Revision des SchKG per 1.1.2025 werden folgende Massnahmen in Kraft gesetzt:

  • Staatliche Forderungen (v.a. Steuern und Abgaben an die Sozialversicherungen) werden neu auf Konkurs betrieben (bisher Pfändung). Dadurch wird voraussichtlich über ein nicht mehr überlebensfähiges Unternehmen schneller der Konkurs eröffnet und damit der Schuldenberg kleiner sein.
  • Die Übertragung von Aktien im Falle einer bestehenden Überschuldung ist nichtig. Das Handelsregisteramt prüft bei Verdacht die Jahresrechnung und verweigert gegebenenfalls die Änderung von Sitz und / oder Firma.
  • Wird auf die Revision verzichtet (sog. opting out), muss dies zum Voraus dem Handelsregisteramt gemeldet werden. Die Jahresrechnung des abgelaufenen Jahres muss der Anmeldung beigelegt werden.
  • Die Angestellten der Betreibungsämter sollen bei Verdacht auf missbräuchlichen Konkurs vermehrt Anzeige erstatten dürfen oder müssen.
  • Wer im Rahmen eines missbräuchlichen Konkurses zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden war, kann zusätzlich mit einem sog. Tätigkeitsverbot (6 Monate bis maximal 5 Jahre) belegt werden.
  • All dies gilt sinngemäss auch für GmbHs.