Neue Vorschriften zu Betreibungen und Beistandschaft

«Nichts ist so beständig wie der Wandel», sagt eine Redewendung. So wurden auch auf den 1. Januar 2019 diverse Gesetzesänderungen in Kraft gesetzt. Die Revisionen zum Betreibungsrecht und zur Beistandschaft werden im folgenden Beitrag beschrieben.

Josef Studer

26. Juni 2019

Auszug aus dem Betreibungsregister

Ein leerer Betreibungsauszug ist in vielen Situationen unerlässlich. Andernfalls hat man Mühe bei der Wohnungssuche, bei der Kreditaufnahme oder einer Stellenbewerbung. Ganz ärgerlich sind Betreibungen, die zu Unrecht erhoben wurden. Hier ist folgende Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes in Kraft getreten:

Will ein Betriebener eine Schuld bestreiten, erhebt er auf die Betreibung bzw. den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Der Gläubiger muss nun den Rechtsvorschlag beseitigen, hat aber fast ein Jahr Zeit dafür. Während dieser Zeit bleibt der Eintrag im Betreibungsregister bestehen. Neu ist, dass der Schuldner drei Monate nach Erhebung des Rechtsvorschlags ein Gesuch an das Betreibungsamt stellen kann. Er verlangt damit, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gemacht wird (d. h., in einem Registerauszug unterdrückt wird). Das Betreibungsamt fordert den Gläubiger anschliessend auf, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Hat dies der Gläubiger nicht getan, wird die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben. Das ganze Verfahren ist recht aufwendig, kostet den Betriebenen jedoch pauschal nur 40.- CHF. Leitet der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ein, kann er dies dem Betreibungsamt melden, und die unterdrückte Betreibung wird wieder angezeigt.

Beweispflicht in einer Betreibung

Bisher gab der Gläubiger bei der Betreibung lediglich an, auf welchen Rechtsgrund er sich stützt (Darlehen, Mietzins o. ä.). Wollte der Schuldner die Beweismittel einsehen, hatte er dies dem Betreibungsamt innert der 10-Tage-Frist für den Rechtsvorschlag zu erklären. Neu kann der Betriebene jederzeit verlangen, dass der Gläubiger eine Liste der Beweise für seine behauptete Forderung erstellen und dem Betreibungsamt zukommen lassen muss. Zusätzlich muss der Gläubiger eine Liste aller fälligen Forderungen gegen den Betriebenen anfertigen. Der Schuldner kann dann Einsicht in diese Unterlagen nehmen. Kommt der Gläubiger diesem Ansinnen nicht nach, kann in einem späteren Rechtsstreit dieser Umstand bei der Kostenverteilung eine Rolle spielen. Weiss der Gläubiger dies, wird er eher nicht ungerechtfertigt betreiben.

Ausländische Konkurse (internationales Konkursrecht)

Das internationale Konkursrecht regelt, wie ausländische Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz anerkannt werden. Die bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen waren restriktiv und verzögerten oder verunmöglichten teilweise sogar die Anerkennung ausländischer Konkursentscheide. Das Anerkennungsverfahren wurde deshalb vereinfacht. Ein zusätzlicher Konkurs in der Schweiz (sog. Hilfskonkurs) muss nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Dies ist für Gläubiger in der Schweiz eine Erleichterung.

Beistandschaft

Urteilsunfähige oder sonst hilfsbedürftige Personen erhalten einen Beistand (Art. 390 ZGB). Ernannt werden die Beistände weiterhin von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Gemäss bisherigem Recht hatte jedermann die Pflicht, als Beistand zu amten. Die Übernahme eines Mandats ist neu freiwillig.