Bewerbungsgespräch – was dürfen Arbeitgeber fragen?
Dass Arbeitgeber ein möglichst genaues Bild ihrer künftigen Mitarbeitenden erhalten wollen, versteht sich von selbst. Aber dürfen sie alles fragen, was sie möchten, oder gibt es Grenzen?
Dass Arbeitgeber ein möglichst genaues Bild ihrer künftigen Mitarbeitenden erhalten wollen, versteht sich von selbst. Aber dürfen sie alles fragen, was sie möchten, oder gibt es Grenzen?
In einem Bewerbungsgespräch will ein künftiger Arbeitgeber herausfinden, ob eine Bewerberin, ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist oder nicht. Dazu stellt der Arbeitgeber möglichst viele Fragen. Wie weit reicht das Fragerecht des künftigen Arbeitgebers?
Arbeitgeber dürfen im Bewerbungsgespräch Fragen stellen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Stelle stehen und deren Antworten ihnen klare Hinweise auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Stelle geben.
Fragen, die sich aufgrund des Lebenslaufs stellen, sind ebenfalls erlaubt. Wird dort beispielsweise sichtbar, dass der Bewerber eine längere Zeit nicht gearbeitet hat, ist es selbstverständlich gestattet, auf diese Lücke einzugehen.
Nicht zulässig sind hingegen Fragen, die für das Arbeitsverhältnis unerheblich sind.
Solche Fragen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie einen direkten Bezug zur Arbeitsstelle haben. So darf die katholische Kirche, die einen Mitarbeiter sucht, nach der Religion des Bewerbers fragen. Auch die Schule darf eine Frau, die sich als Sportlehrerin bewirbt, nach einer Schwangerschaft fragen.
Zulässige Fragen sind wahrheitsgetreu zu beantworten. Falsche Antworten auf zulässige Fragen können im Nachhinein zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Dadurch sind aber die Chancen, die Stelle zu erhalten, eventuell geringer, weshalb die Praxis das Notwehrrecht der Lüge anerkennt. Auf eindeutig unzulässige Fragen dürfen Stellensuchende eine falsche Antwort geben. Statt zu lügen, können sie auch versuchen, der Frage auszuweichen oder die Antwort generell zu halten. Eine weitere Möglichkeit ist es, nachzufragen, inwiefern die gestellte Frage für die künftige Arbeit von Bedeutung sei. Im Fall einer Lüge, die der Arbeitgeber letztlich durch die unzulässige Frage provoziert hat, darf er ein zustande gekommenes Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund auflösen.
Ein Beispiel: Eine Bewerberin für eine Assistenzstelle wird gefragt, ob sie schwanger sei. Die Bewerberin verneint diese Frage, obwohl sie weiss, dass sie schwanger ist. Da diese Frage für das Arbeitsverhältnis einer Assistentin ohne Belang ist, darf sie sie falsch beantworten. Ihre Lüge darf später nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führen.