Der wirtschaftlich Berechtigte einer Aktiengesellschaft
Geldwäscherei wird auch in Aktiengesellschaften bekämpft. Ist ein Aktionär auch der wirtschaftlich Berechtigte oder nur ein Strohmann? Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach.
Geldwäscherei wird auch in Aktiengesellschaften bekämpft. Ist ein Aktionär auch der wirtschaftlich Berechtigte oder nur ein Strohmann? Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach.
Am 21. Juni 2019 verabschiedete das Parlament eine Revision des OR. Damit setzt die Schweiz die Emp-fehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke um. Die Revision soll die weltweite Bekämpfung der Kriminalität erleichtern (insbesondere von Geldwä-scherei). Verboten wurden einerseits die Inhaberaktien für KMU. Nur noch börsenkotierte AGs dürfen Inhaberaktien haben. Die übrigen Aktiengesellschaften müssen Inhaberaktien als sog. Bucheffekten führen – oder sie in Namenaktien umwandeln. Andererseits wurde eine Meldepflicht für Aktionäre eingeführt (Art. 697j ff. OR). Die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorschriften endete im Mai 2021.
Bei der Bekämpfung der Geldwäscherei geht es darum, die Vermögenswerte einer Person zuordnen zu können. Nur so ist eine Beschlagnahme möglich, wenn ein Delikt vorliegt. Egal, wer nach aussen hin mit seinem Namen auftritt, massgebend ist die Person im Hintergrund, wenn es eine solche gibt. Man spricht deshalb einerseits vom Aktionär und andererseits vom wirtschaftlich Berechtigten einer Aktie. Das Gesetz regelt, wer jeweils welche Rolle spielt.
Erwirbt jemand allein oder zusammen mit anderen Personen Aktien und erreicht einen Anteil von 25% oder mehr, so muss dies innert drei Monaten der AG gemeldet werden. Anzugeben sind Vor- und Nachname sowie die Adresse des/der Person(en). Gehören die Aktien einer Unternehmung, so muss nicht nur die Firma dieser Unternehmung (also der Name), sondern auch der daran wirtschaftlich Be-rechtigte bekannt sein. Das ist die natürliche Person, die die Unternehmung kontrolliert. Diese Kon-trollmöglichkeit wird gemäss Art. 963 Abs. 2 OR so beurteilt, wie es bei der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung bereits geregelt ist. Gemeldet werden muss also, wer:
Ist der Aktionär eine börsenkotierte AG, so muss nur diese Tatsache (und Firma und Sitz dieser AG) gemeldet werden. Gibt es keine solchen Personen, sind also die Aktien breit gestreut, genügt die ent-sprechende Meldung des Aktionärs an die AG.
Die betroffene AG führt ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen, so wie sie ihr ge-meldet wurden und bewahrt die Belege 10 Jahre auf.
Bis ein Erwerber seine Meldepflicht erfüllt hat, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte. Erfüllt er seine Pflicht nicht rechtzeitig, so sind seine Vermögensrechte (bezogen auf die Vergangenheit) verwirkt. Er kann also eine fällige Dividende nicht mehr einkassieren. Der Verwaltungsrat hat dies sicherzustellen. Fehlt das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten, liegt ein Organisationsmangel im Sinne von OR 731b vor. Dieser kann die Auflösung der AG zur Folge haben.