Ehe für alle

Das Thema «Ehe für alle» hat viele Emotionen geweckt. Das Ergebnis der Volksabstimmung war aber eindeutig. Die neuen Regelungen treten per 1. Juli 2022 in Kraft. Dieser Beitrag schildert, was sich ändert.

Josef Studer

27. Juni 2022

Vorgeschichte

Traditionell war die Ehe nur für Mann und Frau zulässig, so wurde es auch im ZGB 1912 festgehalten. Gleichgeschlechtliche Paare konnten keine rechtlich geregelte Lebensgemeinschaft gründen. Das Konkubinat war ein Ausweg, bot aber nicht dieselben Vorteile bzw. Sicherheiten wie eine Ehe.
Mit dem Erlass des Partnerschaftsgesetzes 2007 wurde eine Art Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partner/Partnerinnen möglich. Die gegenseitigen Rechte bezogen sich v. a. auf die gegenseitige Unterstützung, das Güterrecht (Gütertrennung) und das Erbrecht.
Die «Ehe für alle» wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 von einer klaren Mehrheit der Stimmberechtigten und von allen Kantonen angenommen. Die Änderung der ZGB-Artikel erfolgt per 1. Juli 2022.

Eheschliessungen ab 1. Juli 2022

Heiraten können alle Menschen, sofern sie volljährig (18. Altersjahr vollendet) und urteilsfähig sind. Natürlich dürfen keine Ehehindernisse vorliegen (bereits bestehende Ehe, nahe Verwandtschaft).
Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten. Das (immer notwendige) Ehevorbereitungsverfahren kann bereits vor diesem Datum beginnen.
Ab dem 1. Juli 2022 sind keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr möglich. Es gibt nur noch das Institut der Ehe.
Für einen Mann und eine Frau, die heiraten wollen, ändert sich nichts.

Bestehende eingetragene Partnerschaften

Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben unverändert. Gleichgeschlechtliche Paare können jedoch ab dem 1. Juli 2022 ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Es genügt dazu eine gemeinsame Erklärung der Partnerinnen bzw. Partner gegenüber dem Zivilstandsamt.

Wirkungen der Eheschliessung

Die Ehegatten behalten ihre Namen oder wählen einen Familiennamen als ihren gemeinsamen. Sie sind sich gegenseitige Unterstützung schuldig. Die Wohnung bestimmen sie gemeinsam, und sie haften gemeinsam für Schulden, die im Zusammenhang mit alltäglichen Ausgaben für die Gemeinschaft gemacht werden.
Wird eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt, gelten die Vorschriften des Eherechts erst ab der Umwandlung. Das ist v. a. beim Ehegüterrecht wichtig. In der eingetragenen Partnerschaft gilt grundsätzlich die Gütertrennung, in der Ehe aber die Errungenschaftsbeteiligung, sofern die Ehepartner nichts anderes vereinbaren.
Besonders geregelt ist die Adoption von Kindern. Für Ehepartner (Mann und Frau) galt immer schon das uneingeschränkte Recht, Kinder zu adoptieren. Bei eingetragenen Partnerschaften war nur eine Adoption der Kinder der Partnerin / des Partners möglich. Neu dürfen auch gleichgeschlechtliche Ehepaare uneingeschränkt Kinder adoptieren.
Bezüglich der Kinderzeugung mittels Fortpflanzungsmedizin gilt neu: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.