Revision des Erbrechts

Das heute geltende Erbrecht ist hundert Jahre alt. Die neuen Formen des Zusammenlebens in der Familie rufen nach mehr Flexibilität im Erbrecht. Ein Entwurf des Bundesrats liegt vor und wurde in der abgeschlossenen Vernehmlassung weitgehend gutgeheissen. Details beschreibt der folgende Beitrag.

Josef Studer

27. September 2016

Pflichtteile als Einschränkung der Freiheit

Das heutige Erbrecht schränkt uns ein, wenn wir mit einem Testament jemandem etwas vermachen wollen, der nicht nah mit uns verwandt ist. Es muss nämlich für Nachkommen, Eltern und Ehegatten der sogenannte Pflichtteil berücksichtigt werden. Die Idee der Pflichtteile ist es, den engsten Familienangehörigen einen gewissen Anteil am Vermögen des Verstorbenen zu sichern, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Pflichtteil als Bruchteil des Erbanteils

Der Pflichtteil wird als Bruchteil des sogenannten gesetzlichen Erbanteils berechnet, da der gesetzliche Erbanteil von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der Hinterbliebenen abhängt. Wenn kein Testament verfasst wurde, wird das ganze Vermögen gemäss gesetzlichen Erbanteilen unter den Hinterbliebenen aufgeteilt. Verfasst man hingegen ein Testament, kann man Nachkommen, Eltern und Ehegatten auf die Pflichtteile setzen und über das verbleibende Vermögen frei verfügen (sog. freie Quote).

Beispiel: Ehegatte und Kind

Stirbt nun zum Beispiel eine verheiratete Person mit einem Kind und hinterlässt kein Testament, so geht das Vermögen je zur Hälfte an den verwitweten Ehepartner und das Kind. Möchte diese Person weitere Personen begünstigen, muss sie dies in einem Testament verfügen. In der Beispielsituation sind fünf Achtel des Vermögens für die nächsten Angehörigen bestimmt: Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt zwei Achtel (ein Viertel), derjenige des Kindes drei Achtel. Nach geltendem Recht kann ein Erblasser also nur über drei Achtel seines Vermögens frei verfügen.

Erben Gesetzlicher Erbanteil Pflichtteil
Kind 1/2 3/8
Ehegatten 1/2 1/4
freie Quote 3/8

Neu: Mehr Flexibilität – kleinerer Pflichtteil

In der heutigen Zeit ist Flexibilität aber immer wichtiger und die Vorsorge über die drei Säulen gut ausgebaut. Zudem sollen mit dem Erbrecht auch Patchwork-Familien berücksichtigt und ein Lebenspartner oder Stiefkind begünstigt werden können. Auch soll die Unternehmensnachfolge erleichtert werden. Daher will man die Pflichtteile verkleinern. Die Regelungen im bisherigen und im neuen Recht sind in der folgenden Tabelle dargestellt:

Erben Pflichtteil bisheriges Recht
Pflichtteil neues Recht
Nachkommen 3/4 des gesetzlichen Erbanteils 1/2 des gesetzlichen Erbanteils
Ehegatten 1/2 des gesetzlichen Erbanteils 1/4 des gesetzlichen Erbanteils
Eltern 1/2 des gesetzlichen Erbanteils kein Pflichtteil mehr

Im oben genannten Beispiel wären nach neuem Recht der Pflichtteil des Ehegatten ein Achtel und derjenige des Kindes ein Viertel; die freie Quote würde fünf Achtel betragen. Das ist ein grosser Unterschied zum bisherigen Recht.

Weitere Revisionsvorschläge

Weiter sieht der Entwurf vor, dass Stiefkinder einen gesetzlichen Erbanspruch haben, wenn sie auf das Geld angewiesen sind bzw. Lebenspartner einen Anteil erhalten sollen, wenn sie den Verstorbenen gepflegt oder finanziell unterstützt haben (sog. Unterhaltsvermächtnis). Beides fand in der Vernehmlassung jedoch keine Zustimmung.

Eine Änderung ist auch vorgesehen beim sogenannten Nottestament. Dieses wird in akuter Lebensgefahr gemacht (z. B. bei schwerer Krankheit im Endstadium oder einem schweren Unfall). Hier geht der Entwurf des Bundesrats mit der Zeit: Neu soll auch ein mündliches Testament per Video gültig sein.

Eine ganz besondere Neuerung soll Erbschleicherei durch Ärzte, Anwälte und Treuhänder vermeiden. Wer beruflich mit dem Vermögen einer anderen Person zu tun hat, soll nur noch maximal ein Viertel dieses Vermögens erben können. Das stiess bei den betroffenen Berufsgruppen auf vehemente Ablehnung. Man darf gespannt sein, was das Parlament beschliessen wird.