Ferienbezug trotz Arbeitsunfähigkeit

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmende arbeitsunfähig sind (z. B. aufgrund von Krankheit oder Unfall) und trotzdem Ferien beziehen (möchten). Es stellt sich die Frage, ob dies möglich ist. Wenn ja, wie sind Arbeitnehmende in dieser Zeit zu entlöhnen und wie sind die Ferien anzurechnen? Der folgende Beitrag zeigt auf, worauf es ankommt.

Leena Kriegers-Tejura

7. Juni 2019

Sinn und Zweck der Ferien

Sinn und Zweck von Ferien im Arbeitsverhältnis ist, dass sich die Arbeitnehmenden erholen und entspannen können. Je nachdem, wie intensiv eine Arbeitsunfähigkeit ist, kann man sich in den Ferien erholen oder nicht. Es kann sein, dass jemand 50% arbeitsunfähig ist, aber trotzdem in die Ferien reisen und sich erholen kann. Ebenso ist denkbar, dass jemand arbeitsunfähig ist (teilweise oder zu 100%), aber nicht in der Lage ist, Ferien zu beziehen, und damit ferienunfähig ist. Diese Frage lässt sich jeweils nur im Einzelfall entscheiden. Letztlich hat der behandelnde Arzt des Arbeitnehmenden zu entscheiden, ob Ferienfähigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Im Zweifelsfall ist daher zu empfehlen, ein Arztzeugnis einzuholen, das sich auch über die Ferienfähigkeit äussert.

Ferienfähig? – Zwei Beispiele

Bei Bettlägerigkeit oder bei regelmässig notwendigen Arztbesuchen sind Ferien nicht möglich. Eine kleinere Verletzung hingegen, die den Arbeitnehmer weder zwingt, zu Hause (im Bett) zu bleiben, noch ihn daran hindert, Aktivitäten in den Ferien auszuüben, kann sich in den Ferien durchaus erholen und entspannen, weshalb dieser Arbeitnehmende nicht ferienunfähig ist.

Anrechnung der Ferien bei Ferienfähigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer, der zu 50% krank ist, Ferien bezieht, zählen die Ferien voll. Dieser Arbeitnehmer hat nicht doppelt so lange Ferien zugute. Entweder steht die Krankheit dem Ferienbezug entgegen, oder die Erholung wird durch den Ferienbezug nicht geschmälert. Ferienfähig ist man demnach entweder ganz oder gar nicht. Bei Ferienfähigkeit des Arbeitnehmers werden die Ferientage vollumfänglich abgezogen, dies unabhängig davon, ob eine teilweise oder hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Voraussetzung ist bloss, dass die medizinischen Therapien in dieser Zeit unterbrochen sind. Ein vom Arzt angeordneter Kuraufenthalt in einer Reha-Klinik wäre als Teil einer medizinischen Behandlung anzusehen und nicht als Ferien zu qualifizieren.

Entlöhnung bei Ferienbezug und gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit

Bezieht eine Arbeitnehmerin trotz Arbeitsunfähigkeit Ferien, ist in dieser Zeit der volle Lohn zu bezahlen. Sofern der Lohn zu 80% durch Taggelder einer Krankentaggeldversicherung bezahlt wird, müsste der Arbeitgeber die Versicherung über den Ferienbezug der Arbeitnehmerin informieren. In der Regel wird die Versicherung in solchen Fällen die entsprechenden Taggelder vorübergehend für die Dauer der Ferien einstellen.

Beweislast für Ferienunfähigkeit

Arbeitnehmer, die behaupten, sie seien nicht ferienfähig, haben dies zu beweisen. Ein Arztzeugnis belegt in der Regel nur die Arbeitsunfähigkeit, sagt jedoch nichts über die Ferienfähigkeit oder Ferienunfähigkeit aus. Entweder kann ein Arbeitnehmer begründen und beweisen, warum die Arbeitsunfähigkeit zur Ferienunfähigkeit führt, oder der Arzt bestätigt diese im Arztzeugnis. Im Zweifel wäre es möglich, dass der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und dem Arbeitgeber erlaubt, direkt mit dem Arzt zu sprechen und die Frage zu klären.