Firmenbestatter «entsorgen» marode Unternehmen – illegal

Vor Kurzem verurteilte das Bezirksgericht Dielsdorf einen Mann im Zusammenhang mit Firmenbestattungen in acht Fällen. Es bestrafte ihn mit 30 Monaten Gefängnis v. a. wegen mehrfachen Betrugs. Eine sogenannte Firmenbestattung kann auch die Tatbestände des betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft, der Bevorzugung eines Gläubigers und des Unterlassens der Buchführung erfüllen. Wie läuft eine Firmenbestattung ab?

Josef Studer

9. Mai 2019

Ausgangslage: marodes Unternehmen

Jedes Unternehmen kann Misserfolg haben. Marode Unternehmen müssten Konkurs anmelden, damit sie nicht noch weitere Schulden anhäufen. Doch die gescheiterten Eigentümer vermeiden manchmal den Schritt zum Konkursgericht oder wissen gar nicht, dass sie dazu verpflichtet wären. Manche scheuen auch die Kosten der Liquidation. Das Unternehmen weiterzuführen, wäre aber auch zu teuer. Deshalb wenden sie sich an einen sogenannten Vermittler. Diesen finden sie über Hinweise aus dem Bekanntenkreis (Mundpropaganda) oder im Internet. Sie bezahlen ihm ca. 5000 Franken für die «Entsorgung» ihres Unternehmens.

Vorgehen der Firmenbestatter

Der Vermittler sucht einen Firmenbestatter, der das konkursreife Unternehmen übernimmt und entschädigt ihn mit ca. 1500 Franken. Der Name des Vermittlers erscheint nicht im Handelsregister. Für den Verkäufer ist die Sache erledigt, und er kann mit weisser Weste ein neues Unternehmen gründen. Der Käufer wechselt anschliessend den Namen, den Zweck und das Domizil des Unternehmens. Damit werden die Spuren verwischt, und neue Lieferanten schöpfen keinen Verdacht.

Die noch verbliebenen Aktiven des Unternehmens werden an andere Unternehmen verschoben. Zudem werden auf den (geänderten) Namen des gekauften Unternehmens Bestellungen gemacht, teilweise mit hohen Beträgen. Gekauft werden Autos, Computer, Handys usw. Bezahlt wird nicht. Die Mahnungen werden vom Firmenbestatter nicht einmal geöffnet. Da weder er noch das Unternehmen Geld hat, bleiben die Gläubiger auf ihren Forderungen sitzen.

Konkurs ohne Erlös

Irgendwann sollte die Konkurseröffnung über das «neue» Unternehmen stattfinden. Der Konkurs wird aber sogleich wieder eingestellt, da ja keine Aktiven vorhanden sind. Verlustscheine für die Gläubiger gibt es nicht. Noch öfter aber löscht das Handelsregister die Eintragung des Unternehmens von Amtes wegen, weil es nicht mehr über die nötigen Organe oder einen Sitz verfügt. Die Kosten bezahlt der Staat. Die Lieferanten gehen leer aus. Die Schäden werden auf Milliardenhöhe geschätzt.

Strafbarkeit

Die geschilderte Vorgehensweise würde die Tatbestände des betrügerischen Konkurses, des Betrugs, der Misswirtschaft, der Bevorzugung eines Gläubigers und des Unterlassens der Buchführung erfüllen. Strafbar machen sich der Firmenbestatter, der ursprüngliche Unternehmer und der Vermittler. Man spricht auch von Konkursreiterei oder Konkursmissbrauch.
Den Kantonspolizeien diverser Kantone, v. a. Zürich und Basel-Stadt, sind solche Tätigkeiten bereits seit einigen Jahren bekannt. Mehrere sogenannte Firmenbestatter sind ihnen ins Netz gegangen und wegen betrügerischen Konkurses und Misswirtschaft angeklagt worden. Betroffen sind Teile der Baubranche und die Gastronomie. Involviert ist ein schweizweit tätiges Netzwerk.

Weil der volkswirtschaftliche Schaden gross ist, wird auch Prävention betrieben. Die staatlichen Stellen führen Informationsveranstaltungen durch. Im Rahmen der geplanten Revision des Aktienrechts soll auf die Problematik reagiert werden. Heute können die Täter meist nicht bestraft werden, denn sie setzen sich oft rechtzeitig ins Ausland ab.