Gesetzesänderungen 2025

Am 1. Januar 2025 traten diverse wichtige Gesetzesänderungen in Kraft: u.a. im Eherecht und Betreibungsrecht. Der folgende Text zeigt die Details auf.

Josef Studer

7. April 2025
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Zwangsheirat Minderjähriger

Nach geltendem Recht (seit 2013) darf man in der Schweiz erst mit 18 Jahren heiraten. Sind die Brautleute minderjährig, wird die Ehe vom Zivilstandsbeamten verweigert. Manchmal werden deshalb Ehen im Ausland geschlossen – teilweise auch unter Zwang für die beteiligten Minderjährigen. Verdachtsfälle gab es in den vergangenen Jahren mehrere Hundert. Man spricht von sog. «Sommerferienheiraten».

Revision des ZGB

Das Eherecht im Zivilgesetzbuch (ZGB sowie das Gesetz über das Internationale Privatrecht) wurde nun zum Schutz der Betroffenen geändert. Eheschliessungen im Ausland von Personen unter 16 Jahren werden von der Schweiz generell nicht anerkannt. Minderjährigen-Ehen im Ausland mit Beteiligten zwischen 16 und 18 Jahren werden ebenfalls nicht anerkannt, wenn der eine oder beide Ehegatten bei der Eheschliessung den Wohnsitz in der Schweiz hatte(n). Wohnten beide Ehegatten im Ausland, wird das ZGB nicht auf die Eheschliessung angewendet.

Wie sieht es aber aus, wenn eine Minderjährigen-Ehe vorliegt und die Beteiligten nachher in die Schweiz gekommen sind? Neu können Betroffene bis zu ihrem 25. Geburtstag Klage bei Gericht einreichen und eine solche Ehe für ungültig erklären lassen. Die kantonalen Behörden sind zur Klageerhebung verpflichtet, sofern sie eine Minderjährigen-Heirat vermuten. Auch andere Personen können Klage einreichen, wenn sie ein Interesse an der Auflösung der Ehe haben (z.B. andere Familienmitglieder).

Ausnahmsweise können Ehen, die im Ausland zwischen minderjährigen Personen geschlossen wurden, bestehen bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe im Interesse und zum Schutz der betroffenen Person ist und die Aufrechterhaltung von ihr frei gewollt war/ist. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor.

Betreibungsrecht: Verhinderung missbräuchlicher Konkurse

Durch Konkursmissbräuche verliert die Schweizer Wirtschaft jährlich Millionen. Deshalb werden u.a. staatliche Forderungen (v.a. Steuern und Abgaben an die Sozialversicherungen) neu auf Konkurs betrieben. Auch die Übertragung von Aktien im Falle einer bestehenden Überschuldung ist neuerdings nichtig.

Weitere Gesetzesrevisionen

Auf den 1. Januar 2025 sind noch weitere Gesetze geändert worden. Beiträge dazu sind geplant.