Kündigungsschutz ade?
Ein neuer Entscheid des Bundesgerichts zur Entlassung eines Mitarbeiters während dessen Krankheit sorgt für Gesprächsstoff. Wir ordnen ein.
Ein neuer Entscheid des Bundesgerichts zur Entlassung eines Mitarbeiters während dessen Krankheit sorgt für Gesprächsstoff. Wir ordnen ein.
Das Obligationenrecht kennt einen Kündigungsschutz für kranke Mitarbeitende. Es gibt eine Sperrfrist, während der der Arbeitgeber mit dem Aussprechen einer Kündigung warten muss. Die Dauer der Sperrfrist ist abhängig von der Anzahl Dienstjahre des Angestellten. Sie beträgt 30 oder 90 oder 180 Tage. Eine Kündigung während einer solchen Sperrfrist ist nichtig. Das Bundesgericht hat diesen Kündigungsschutz nun eingeschränkt. Eine Kündigung während Krankheit kann gültig sein.
Seit einiger Zeit wird unterschieden, ob die Krankheit bzw. die daraus hervorgehende Abwesenheit auf irgendwelche gesundheitlichen Gründe zurückzuführen ist oder sich nur auf den Arbeitsplatz bezieht. Es ist nicht dasselbe, ob die gesundheitliche Verfassung des Mitarbeiters ihn allgemein an der Arbeit verhindert oder nur an der konkreten Arbeit beim konkreten Arbeitgeber. Im letzteren Fall spricht man von «arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit».
Ein Beispiel für eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit ist Mobbing. Der Mitarbeitende wird deshalb krank bzw. kann er in dieser Situation nicht mehr arbeiten. Andere Arbeiten, z.B. in einem anderen Team, oder Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber könnte er aber leisten. Dies würde seine Gesundheit nicht belasten. Dasselbe kann passieren bei grossen Konflikten am Arbeitsplatz, die Stress auslösen und gesundheitliche Probleme verursachen.
Als Gegenbeispiel gilt ein Mitarbeitender, der wegen einer Krebserkrankung (oder einem Rückenleiden) öfter oder dauerhaft hospitalisiert ist. Er kann gar keine Arbeit leisten.
Gemäss Bundesgericht gilt neu: ist der Mitarbeitende allgemein krank, geniesst er Kündigungsschutz. Ist der Grund für die Abwesenheit eine arbeitsplatzbezogene Krankheit, entfällt der Kündigungsschutz. Die Abgrenzung wird nicht immer einfach sein.
Man muss das Thema auch in einem grösseren Zusammenhang sehen. Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Sorgfaltspflicht Massnahmen ergreifen, damit es gar nicht zu Mobbing u.ä. kommt. Eventuell ist das Verhalten des Arbeitgebers also eine Mitursache für die Krankheit des Arbeitnehmers. Eine Entlassung mit diesem Hintergrund könnte missbräuchlich sein und den Arbeitgeber zu einer finanziellen Entschädigung verpflichten.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die übrigen Mitarbeitenden im Team die Arbeit der erkrankten Mitarbeitenden übernehmen müssen und unter dieser Zusatzbelastung leiden könnten. Durch die Entlassung wird also die Situation bereinigt. Und es gilt auch dies: gute Mitarbeitende werden bei Krankheit nicht einfach so entlassen.