Personenschadenfall – Das Zusammenspiel von Sozial- und Privatversicherern

2015 kam es auf den Schweizer Strassen zu über 17 000 Unfällen mit Personenschaden. Sobald bei einem Unfall Menschen zu Schaden kommen, handelt es sich versicherungstechnisch um einen Personenschadenfall. Die Abwicklung ist meist komplex und bedingt eine gute Zusammenarbeit von Sozial- und Privatversicherern, bis am Ende klar ist, wer was bezahlt.

6. März 2017

Personenschäden sind anspruchsvoll

Personenschäden sind komplex, man nennt sie daher auch Komplexschäden. Es geht dabei um die Verknüpfung von medizinischen Aspekten, Sozialversicherungsrecht und haftpflichtrechtlichen Themen. Interdisziplinäres Arbeiten ist gefragt. Die zuständigen Schadenbearbeiter, bisweilen auch Case Manager genannt, müssen in den entsprechenden Themengebieten gut bewandert sein und einfühlsam mit dem Opfer und/oder seinem Umfeld kommunizieren können.

Sozialversicherer: der primäre Leistungserbringer

In der ersten Phase nach dem Unfall geht es um die Heilbehandlung. Kosten aus der medizinischen Behandlung des Opfers sind vom Unfallversicherer oder der Krankenkasse zu erstatten. Auch für den Lohnausfall hat der Unfallversicherer in einem gesetzlich definierten Umfang einzustehen. Diese «vorfinanzierten» Kosten wird die Unfallversicherung später wenn möglich beim für den Versicherungsfall verantwortlichen Dritten zurückfordern («regressieren»). Dauert der Heilungsprozess länger, ist die Invalidenversicherung einzuschalten. Der oder die Betroffene wird erfasst, und es werden Massnahmen eingeleitet, um bestehende soziale Probleme frühzeitig zu erkennen sowie möglichst zu verhindern, dass das Opfer später von der IV abhängig wird.

Haftpflichtversicherer als Schadenmanager

Der Haftpflichtversicherer ist ebenfalls von Anfang an aktiv. Seine Aufgabe ist es, den Sachverhalt sauber zu ermitteln und daraus in (haftpflicht-)rechtlicher Hinsicht die richtigen Rückschlüsse zu ziehen. Letztlich muss es ihm gelingen, zusammen mit dem Geschädigten bzw. dessen Anwalt eine gütliche Lösung zu ermöglichen.
Das ist aus drei Gründen alles andere als einfach:

  • Auf Seiten des Opfers sind Emotionen und Existenzängste im Spiel.
  • Rechtlich sind unter Umständen schwierige Fragen hinsichtlich Verschulden und Kausalität zu klären.
  • Für die Berechnung der einzelnen Schadenspositionen und des Gesamtschadens ist mit Annahmen und Hypothesen zu arbeiten.

Haftpflichtversicherer müssen sich bei der Regulierung von Personenschäden täglich diesen Herausforderungen stellen.

Überentschädigungsverbot als fester Grundsatz

Eine geschädigte Person soll ihren Schaden ersetzt erhalten, aber aus dem Schadenereignis keine Bereicherung oder anderweitigen Vorteile erfahren. Wenn ein Schadenereignis eine Leistungspflicht von mehreren Versicherern auslöst, gilt es, deren Leistungen untereinander bzw. aufeinander abzustimmen. Diese Leistungskoordination erfolgt einerseits zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (intersystemische Koordination) und andererseits im Verhältnis zwischen Sozialversicherer und Haftpflichtversicherer (extrasystemische Koordination). Letztlich muss der verantwortliche Haftpflichtversicherer und «Gesamtschadenzahler» sicherstellen, dass der Geschädigte den errechneten Schaden korrekt ersetzt hält:

  • über Leistungen der Sozialversicherer, die der Haftpflichtversicherer rückvergüten muss (Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer) und
  • im Rahmen der ungedeckten Differenz durch eine haftpflichtrechtliche Ausgleichszahlung (Entschädigung des Direktschadens).