Revision der Verjährungsvorschriften, Teil 2: Stillstand und Verjährungseinrede

Auf den 1. Januar 2020 wurden diverse Gesetzesänderungen in Kraft gesetzt. Eine dieser Revisionen betrifft das Thema Verjährung von Forderungen. Konkret wurden Verjährungsfristen verlängert (vgl. Teil 1) und die Vorschriften zu deren Stillstand und dem Verjährungsverzicht ergänzt.

Josef Studer

13. Mai 2020

Änderungen bezüglich des Stillstands der Verjährungsfrist

Zusätzlich zu den Änderungen der Verjährungsfristen wurden die Voraussetzungen für einen Stillstand der Verjährungsfrist angepasst (Art. 134 OR). Bisher war der Stillstand v. a. wichtig, wenn es um Schulden zwischen Ehegatten ging. Die Verjährungsfrist von Forderungen zwischen Ehegatten steht still bzw. beginnt gar nicht zu laufen, solange die Ehe dauert. Der Ehefrieden soll durch gegenseitige Schulden nicht gefährdet werden.
Neu steht die Frist ebenfalls still (für jedermann, nicht nur für Ehegatten), wenn eine Forderung aus objektiven Gründen nicht vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger die Forderung weder vor einem Gericht in der Schweiz noch im Ausland einklagen kann.
Als besondere Neuerung können Gläubiger und Schuldner schriftlich vereinbaren, dass die Verjährungsfrist während Vergleichsverhandlungen oder eines Mediationsverfahrens, ja sogar während informeller Gespräche nicht laufen soll. Der Stillstand tritt hier nicht automatisch ein wie in den übrigen Fällen, sondern nur, wenn es der Wille der Parteien ist. Somit ist auch nur der Parteiwille massgebend für das Ende des Stillstands bzw. für das Weiterlaufen der Verjährungsfrist.

Verzicht auf die Verjährungseinrede

Eine Besonderheit ist der Verzicht auf die Verjährungseinrede (Art. 141 OR). Der Schuldner kann erklären, dass er auf die Geltendmachung der Verjährung als Argument für die Leistungsverweigerung verzichte. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erfolgen (Unterschrift des Schuldners genügt) und kann für maximal zehn Jahre abgegeben werden. Ein anschliessender erneuter Verzicht für weitere zehn Jahre ist zulässig. Der Verzicht kann nicht bereits bei Entstehung der Schuld, sondern erst nach Beginn der Verjährung erklärt werden.

Weitere Änderungen

Auch die Regelungen für die Unterbrechung der Verjährungsfrist bei mehreren Schuldnern (Art. 136 OR) und für die Regressforderung bei Solidarschuldnern wurden angepasst (Art. 139 OR). Es wird hier aber nicht näher darauf eingegangen.