Revision des Stiftungsrecht

Stiftungen spielen in der Schweiz eine wichtige Rolle. Die Vorschriften wurden per 1.1.2024 revidiert und die nächste Änderung ist bereits in Sicht.

Josef Studer

13. Juni 2025
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Ausgangslage

Im Januar 2025 war in den Medien die Meldung zu lesen, dass der Eigentümer der AMAG AG sein Vermögen (rund 5 Mia CHF) in eine Stiftung überführen wolle. Zweck der Stiftung soll u.a. die Unterstützung von Projekten im wissenschaftlichen, kulturellen Bereich sowie Armutsbekämpfung und Artenvielfalt sein.

Solch grosse Stiftungen sind nicht allzu häufig. Aber das Stiftungswesen hat in der Schweiz Tradition. Bei einer Stiftung handelt es sich einerseits um ein Vermögen und andererseits um einen bestimmten Zweck. Der Stiftende legt fest, wie sein Vermögen verwendet werden soll (Unterstützung von Künstlern, Sportlern usw.).

Inhalt der Revision

Damit das schweizerische Stiftungsrecht weiterhin attraktiv und flexibel bleibt, wurden per 1.1.2024 folgende Neuerungen in Kraft gesetzt:

  • Nach bisherigem Recht konnte ein Stiftender nachträglich nur den Zweck der Stiftung ändern, nicht aber die Organisation. Neu kann ein Stiftender in der Stiftungsurkunde eine Änderung von Zweck und/oder Organisation der Stiftung vorsehen und dies nachträglich auch tun. Es geht v.a. um die Schaffung neuer Stiftungsorgane oder die Aufhebung von bestehenden Organen, Änderung der Anzahl Personen in den Organen, Wahlvorschriften usw. Dies darf aber frühestens nach 10 Jahren seit Entstehung der Stiftung geschehen.
  • Unwesentliche Änderungen in der Stiftungsurkunde sind neu einfacher möglich (z.B. Präzisierungen beim Empfängerkreis oder Änderungen der Abläufe).
  • Wer einen Missbrauch in einer Stiftung zu erkennen glaubt, soll sich wehren können. Neu ist die Stiftungsaufsichtsbeschwerde gesetzlich geregelt. Ebenfalls geregelt ist, wer diese Beschwerde erheben darf (v.a. Begünstigte, der Stiftende und Stiftungsratsmitglieder). Sie richtet sich gegen rechts- oder statutenwidrige Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane. Dieses Instrument erhöht die Rechtssicherheit.

Ausblick

Zurzeit ist im Parlament eine weitere Änderung hängig. Die bisher verbotenen Unterhaltsstiftungen, bei denen Familienmitglieder die einzigen Profiteure sind, sollen wieder zulässig sein. Dies ermöglicht wohlhabenden Personen eine Vereinfachung ihrer Vermögens- und Nachlassplanung. Und es braucht keine neue Rechtsform wie den Trust (den z.B. das Fürstentum Liechtenstein kennt – das Schweizer Parlament hat die Zulassung von Trusts im 2024 abgelehnt).