Senkung des Referenzzinssatzes
Der Referenzzinssatz sank per 2. März 2025 auf 1,50 Prozent. Eine gute Nachricht für Mietende! Oder doch nicht? Details werden im folgenden Beitrag beschrieben.

Der Referenzzinssatz sank per 2. März 2025 auf 1,50 Prozent. Eine gute Nachricht für Mietende! Oder doch nicht? Details werden im folgenden Beitrag beschrieben.
Die Höhe des Mietzinses wird bei Vertragsabschluss vereinbart. Spätere Senkungen oder Erhöhungen sind möglich. Seit dem 1. September2008 wird eine Änderung des Mietzinses bei Wohnungen nicht mehr individuell aus dem Hypothekarzinssatz abgeleitet, den der Hauseigentümer seiner Bank bezahlen muss. Es gilt gesamtschweizerisch der sogenannte Referenzzinssatz als Grundlage für Mietzinsanpassungen.
Am Ende jedes Quartals werden alle Zinssätze für Hypotheken in der ganzen Schweiz gesammelt. Daraus berechnet die Schweizerische Nationalbank (SNB) im Auftrag des Bundesamts für das Wohnungswesen den Durchschnitt und daraus den Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz ist seit seinem Start im Jahr 2008 meistens gesunken. Interessanterweise kam in den letzten zwei Jahren mehr Bewegung vor.
Durchschnittszinssatz |
Referenzzinssatz |
|
Frühling 2023 |
1.33% |
1.25% |
Juni 2023 |
1.44% |
1.5% |
Dezember 2023 |
1.69% |
1.75% |
März 2025 |
1.53% |
1.50% |
Eine Senkung des Referenzzinssatzes berechtigt den Mieter, eine Senkung des individuellen Mietzinses zu verlangen. Verändert sich der Referenzzinssatz um 0,25 Prozent (wie aktuell) kann grundsätzlich eine Mietzinssenkung von 2,91 Prozent verlangt werden. Aber: Der Vermieter kann der gewünschten Senkung die Teuerung entgegenstellen. Und die war in den Jahren 2022 und 2023 recht hoch. Und dann ist auch noch zu berücksichtigen, dass ein ortsüblicher Mietzins nicht unbedingt gesenkt werden muss. Geht man ins Detail, wird es also kompliziert. Jeder Mieter muss selbst abklären, ob er Anspruch auf eine Senkung hat.
Sinkt der Referenzzinssatz, kann der Mieter beim Vermieter schriftlich eine Mietzinssenkung auf den nächsten Kündigungstermin verlangen und dabei den neuen Mietzins beziffern. Willigt der Vermieter innert 30 Tagen nicht ein, kann der Mieter an die Schlichtungsbehörde des Kantons gelangen. Musterbriefe und Musterformulare sind auf der Homepage des Mieterverbands (z. B. Kanton Zürich) zu finden.
Weiterführende Informationen: https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/mietrecht.html oder www.mieterverband.ch