Wem «gehört» eine Aktie?
Geldwäscherei wird auch in Aktiengesellschaften bekämpft. Dazu muss klar sein, ob ein Aktionär auch der wirtschaftlich Berechtigte oder nur ein Strohmann ist. Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Regelungen.
Geldwäscherei wird auch in Aktiengesellschaften bekämpft. Dazu muss klar sein, ob ein Aktionär auch der wirtschaftlich Berechtigte oder nur ein Strohmann ist. Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Regelungen.
Am 21. Juni 2019 verabschiedete das Parlament eine Revision des OR. Mit dieser setzt die Schweiz die Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke um. Die Revision soll die weltweite Bekämpfung der Kriminalität erleichtern, insbesondere von Geldwäscherei. Einerseits wurden Inhaberaktien für KMU verboten. Nur noch börsenkotierte Aktiengesellschaften dürfen Inhaberaktien haben. Die übrigen AGs müssen Inhaberaktien als sog. Bucheffekten führen – oder sie in Namenaktien umwandeln. Andererseits wurde eine Meldepflicht für Aktionäre eingeführt (Art. 697j ff. OR). Die Übergangsfrist für die Umsetzung dieser Vorschriften endete im Mai 2021.
Bei der Bekämpfung der Geldwäscherei geht es darum, Vermögenswerte einer Person zuordnen zu können. Nur so ist eine Beschlagnahmung möglich, wenn ein Delikt vorliegt. Egal, wer nach aussen hin mit seinem Namen auftritt, massgebend ist die Person im Hintergrund, wenn es eine solche gibt. Man spricht deshalb einerseits vom Aktionär und andererseits vom wirtschaftlich Berechtigten einer Aktie. Das Gesetz regelt, wer jeweils welche Rolle spielt.
Erwirbt jemand allein oder zusammen mit anderen Personen Aktien und erreicht einen Anteil von 25% oder mehr, so muss dies der AG innert drei Monaten gemeldet werden. Anzugeben sind Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der Person(en). Erwirbt ein Unternehmen die Aktien, so muss nicht nur die Firma (also der Name), sondern auch der daran wirtschaftlich Berechtigte bekannt sein. Das ist die natürliche Person, die das Unternehmen kontrolliert. Diese Kontrollmöglichkeit wird gemäss Art. 963 Abs. 2 OR so definiert, wie es bei der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung geregelt ist. Gemeldet werden muss also, wer:
Gibt es keine solche «beherrschenden» Personen (die Aktien sind also auf viele Aktionäre verteilt), genügt die entsprechende Meldung an die AG. Ist der Aktionär eine börsenkotierte AG, so muss nur diese Tatsache (Firma und Sitz der AG) gemeldet werden.
Die Aktien ausgebende AG führt ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen, so wie sie ihr gemeldet wurden, und bewahrt die Belege 10 Jahre auf.
Bis ein Aktienerwerber seine Meldepflicht erfüllt hat, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte. Erfüllt er seine Pflicht nicht rechtzeitig, so sind seine Vermögensrechte (bezogen auf die Vergangenheit) verwirkt. Er kann also eine vor seiner Meldung fällige Dividende nicht mehr einkassieren. Der Verwaltungsrat hat dies sicherzustellen. Fehlt das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten, liegt ein Organisationsmangel im Sinn von OR 731b vor. Dieser kann die Auflösung der AG zur Folge haben.