Adoptionsrecht

Bis Ende 2017 war die Adoption nur wenigen Personen und unter strengen Bedingungen möglich. Das Adoptionsrecht wurde auf den 1. Januar 2018 revidiert und dabei gelockert. Wann ist eine Adoption möglich, und wann nicht?

Josef Studer

19. Juli 2019

Der unerfüllte Kinderwunsch

Der Wunsch, eigene Kinder zu haben, ist so alt wie die Menschheit. Leider geht der Kinderwunsch nicht bei allen in Erfüllung. Für diesen Fall sahen bereits die alten Römer die Adoption als Ausweg vor. Römische Bürger konnten Kinder – und auch Erwachsene – adoptieren. Oft wurden männliche Personen adoptiert. Somit konnte eine Familie vor dem Aussterben bewahrt, das Familienvermögen erhalten oder eine politische Tradition weitergeführt werden. Sogar einige römische Kaiser adoptierten Männer, um sie zu ihren Nachfolgern zu bestimmen. Berühmt sind Kaiser Augustus, der von seinem Grossonkel Gaius Julius Cäsar adoptiert und als sein Nachfolger eingesetzt wurde, sowie Trajan, Hadrian, Marcus Aurelius und Kaiser Nero.

Arten von Adoptionen

Bisher konnten erwachsene Einzelpersonen und Ehepaare Kinder adoptieren, die mit ihnen nicht blutsverwandt sind:

  • Im Normalfall adoptierte ein kinderloses Ehepaar ein oder mehrere fremde Kinder (gemeinsame Adoption).
  • Einen Sonderfall stellt die Stiefkindadoption dar. Hier adoptiert eine erwachsene Person das Kind seines Ehegatten. Man geht davon aus, dass in ca. 25 000 Haushalten in der Schweiz Stiefkinder leben.

Die Stiefkindadoption ist seit 1. Januar 2018 auch zulässig für nicht verheiratete heterosexuelle Partner sowie gleichgeschlechtliche Partner. Hat ein Partner ein Kind, so kann der andere dieses adoptieren. Eine Stiefkindadoption ist auch zulässig, wenn zwischen dem adoptionswilligen und dem biologischen Elternteil eine faktische Lebensgemeinschaft besteht, also ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Dabei ist es egal, ob die Lebenspartner gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind.

Voraussetzungen für eine Adoption

Hauptvoraussetzung ist natürlich das Wohl des Kindes (und eventueller Geschwister). Hinzu kommen einige administrative Voraussetzungen.

Voraussetzungen für eine Adoption

  • Bei der Einzeladoption muss der adoptierende Elternteil mindestens 28 Jahre alt sein. Die Altersdifferenz zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind soll mindestens 16 Jahre und höchstens 45 Jahre betragen.
  • Bei der gemeinsamen Adoption gelten dasselbe Mindestalter und dieselbe Altersdifferenz, und die Beteiligten müssen seit mindestens 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Das Kind soll mindestens ein Jahr bei ihnen gelebt haben.
  • Bei der Stiefkindadoption muss der adoptierende Partner mindestens 3 Jahre mit dem Elternteil des Kindes, das er adoptieren möchte, einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Mindestalter und Altersdifferenz sind dieselben wie bei der gemeinsamen Adoption.

Eine weitere Voraussetzung für jede Adoption ist das Einverständnis der leiblichen Eltern. Davon werden Ausnahmen gemacht, wenn der Elternteil urteilsunfähig oder unbekannt ist, nicht mehr lebt oder sich nicht um das Kind gekümmert hat.
Seit 2018 sind aus Gründen des Kindeswohls Ausnahmen vom Mindestalter und dem vorgeschriebenen Altersabstand möglich. Die Details sind in der Adoptionsverordnung geregelt.

Unzulässige Adoption

Eine Adoption ist – auch nach dem neuen, grosszügigeren Recht – unzulässig und damit unmöglich, wenn die potenziellen Adoptiveltern das gleiche Geschlecht haben und keine biologische Beziehung zum Kind besteht. Eine gemeinsame Adoption wie bei Ehepaaren ist somit weiterhin ausgeschlossen.

Gelockertes Adoptionsgeheimnis

Die eigene Herkunft zu kennen, wird heute als Menschenrecht angesehen. Deshalb darf jede adoptierte Person Auskunft über ihre leiblichen Eltern erhalten. Hinweise zu leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern allerdings erhält sie nur, wenn diese dazu ihre Einwilligung geben. Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, können neu Informationen über ihr Kind einholen, wenn dieses zustimmt.