Vollversicherung oder teilautonome Stiftung für die berufliche Vorsorge?

Der zweitgrösste Anbieter von Personalvorsorgelösungen in der Schweiz, die AXA, hat im April mitgeteilt, dass sie keine Vollversicherungslösungen mehr anbieten wird. Ab 2019 gehen alle bestehenden Verträge in die eigene, teilautonome Vorsorgelösung über, sofern die betroffenen Firmen nicht vom ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Was bedeutet dies für die Kunden, oder anders gefragt: Was sind die Unterschiede zwischen einer Vollversicherung und einer teilautonomen Stiftung?

Andrej Beuth

14. Februar 2019

Vollversicherung

Bei einer Vollversicherung werden die Risiken einer Vorsorgeeinrichtung (Anlagerisiko, Risiken Tod/Invalidität, Langlebigkeitsrisiko, Zinsrisiko) an eine Lebensversicherungs-Gesellschaft übertragen. Die Anlage der Vorsorgemittel und die Sicherstellung der Vorsorgeleistungen sind bei diesem Modell Aufgabe und somit auch Risiko des Versicherers. Beispielsweise muss die Versicherungsgesellschaft bei einer ungünstigen Performance der Anlagen mit ihren eigenen Mitteln einstehen. Die versicherten Leistungen sind garantiert. Eine sogenannte Unterdeckung ist deshalb nicht möglich.

Teilautonome Stiftungen

Bei einer teilautonomen Stiftung werden die Risiken Tod und Invalidität wie bei einer Vollversicherung an eine Versicherungsgesellschaft weitergegeben. Das Anlagerisiko und  das Langlebigkeitsrisiko tragen die Versicherten und die angeschlossenen Unternehmen gemeinsam. Konkret bedeutet dies, dass die Versicherten direkt am Anlageerfolg oder Misserfolg der Stiftung partizipieren.

Wenn bei einer Stiftung am Bilanzstichtag das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital durch das Vorsorgevermögen nicht gedeckt ist, nennt man dies Unterdeckung. Bei einer Unterdeckung kann der Stiftungsrat Sanierungsmassnahmen prüfen und beschliessen. Liegt der Deckungsgrad unter 90%, muss er dies tun.

Massnahmen bei Unterdeckung

  • Null- oder Minderverzinsung der (überobligatorischen) Altersguthaben. Die obligatorischen Altersguthaben dürfen nur in extremen Fällen gesenkt werden (maximal 5 Jahre um 0,5%)
  • Sanierungsbeiträge erheben, d.h. Erhöhung der Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern
  • Sistierung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung
  • Reduktion des Umwandlungssatzes für überobligatorische Altersguthaben
  • Verwendungsverzicht des Arbeitgebers auf Arbeitgeberbeitragsreserven

Die Mehrheit der KMU-Betriebe bzw. deren Personalvorsorgekommissionen wählten bislang Vollversicherungslösungen, da sie alle genannten Risiken durch eine Lebensversicherungsgesellschaft garantiert haben wollten. Sie verzichteten dabei auf die Chance, eine höhere Anlageperformance zu erzielen, und waren auch bereit, höhere Risiko- und/oder Verwaltungskosten zu bezahlen.

Mit dem Entscheid der AXA, dieses Geschäftsmodell nicht mehr anzubieten, schrumpft die Anzahl Anbieter von Vollversicherungslösungen. Derzeit sind es nur noch die Allianz, Basler, Helvetia, Pax und SwissLife. Diese Anbieter haben relativ zügig kommuniziert, dass sie am Vollversicherungsmodell festhalten werden. Wie lange dieses Modell allerdings im Markt noch überleben wird, hängt sehr stark von der politischen Umgebung, sprich den Vorgaben zu Umwandlungssatz und Mindestverzinsung ab.

Ob das Tabu, bestehende Altersrenten zu senken, künftig auf dem politischen Parkett eine Chance hat, bleibt abzuwarten. Dass dies nötig wäre, dürften viele einsehen. Aber es dürfte nicht viele PolitikerInnen geben, die es sich mit ihrer wichtigsten Wählergruppe verscherzen wollen.