Erhöhung des Referenzzinssatzes
Der Referenzzinssatz stieg per 2. Dezember 2023 – schon wieder – um ein Viertelprozent, nun liegt er bei 1,75 Prozent. Was das genau heisst, wird im folgenden Beitrag beschrieben.
Der Referenzzinssatz stieg per 2. Dezember 2023 – schon wieder – um ein Viertelprozent, nun liegt er bei 1,75 Prozent. Was das genau heisst, wird im folgenden Beitrag beschrieben.
Die Schweiz ist ein Volk von Mieterinnen und Mietern. Gemäss Statistiken wohnen nur ca. 40 Prozent der Schweizer Bevölkerung in eigenem Wohnraum (in den umliegenden Ländern sind es 50% oder mehr). Der grosse Rest bezahlt also Miete.
Die Höhe des Mietzinses wird bei Vertragsabschluss vereinbart. Spätere Senkungen oder Erhöhungen sind jedoch möglich. Seit dem 1. September 2008 wird eine Änderung des Mietzinses bei Wohnungen nicht mehr individuell aus dem Hypothekarzinssatz abgeleitet, den die jeweiligen Hauseigentümer ihrer Bank bezahlen müssen. Es gilt gesamtschweizerisch der sogenannte Referenzzinssatz als Grundlage für Mietzinsanpassungen.
Am Ende jedes Quartals werden alle Zinssätze für Hypotheken in der Schweiz gesammelt. Daraus berechnet die Schweizerische Nationalbank (SNB) im Auftrag des Bundesamts für das Wohnungswesen den Durchschnitt und daraus den Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz ist seit seiner Einführung 2008 meistens gesunken. Aber dies scheint sich zu ändern, wie die folgende Tabelle zeigt.
Eine Erhöhung des Referenzzinssatzes berechtigt Vermieterinnen und Vermieter zu einer Erhöhung des individuellen Mietzinses. In der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnungen und Geschäftsräumen (VMWG) ist geregelt, um wie viel Prozent der Mietzins jeweils verändert werden darf. Eine Ausnahme bilden Mietzinserhöhungen aufgrund z. B. einer wertvermehrenden Renovation. Solche Erhöhungen sind unabhängig vom Referenzzinssatz zulässig.
Verändert sich der Referenzzinssatz um 0,25 Prozent (wie aktuell), kann der Mietzins grundsätzlich um 3,0 Prozent erhöht werden (Ausnahme bei Index- und Staffelmieten). Und weil er sich gleich zweimal nacheinander erhöhte, ist auch zweimal eine Mietzinserhöhung möglich.
Vermieter müssen den Mieterinnen und Mietern die Erhöhung mit einem amtlichen Formular mitteilen. Dieses ist bei den kantonalen Verwaltungen erhältlich. Die Mietzinserhöhung muss präzise begründet werden. Mieterinnen und Mieter können die Mietzinserhöhung anfechten. Dies müssen sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der kantonalen Schlichtungsbehörde tun.
Weiterführende Informationen: Bundesamt für Wohnungswesen BWO oder Mieterverband.