Gesetzesänderungen
Am 1. Januar 2024 traten diverse wichtige Gesetzesänderungen in Kraft: u. a. im Arbeitsrecht und im Betreibungsrecht. Der folgende Text zeigt die Details auf.
Am 1. Januar 2024 traten diverse wichtige Gesetzesänderungen in Kraft: u. a. im Arbeitsrecht und im Betreibungsrecht. Der folgende Text zeigt die Details auf.
Nach geltendem Recht dauert der Mutterschaftsurlaub maximal 14 Wochen, der Vaterschaftsurlaub 2 Wochen (neu «Urlaub des anderen Elternteils» genannt). Neu wird dieser Urlaub verlängert, wenn der eine Elternteil kurz nach Geburt des Kindes stirbt. Die neue Regelung sieht vor:
Die Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlt während der zusätzlichen Abwesenheit eine sogenannte «Entschädigung des anderen Elternteils».
Leider kommt es vor, dass Eltern die Krankenkassenprämien der obligatorischen Versicherung für ihre Kinder nicht bezahlen. Es folgen eine Betreibung und eventuell ein Verlustschein. Dieser lautet auf den Namen der Eltern. Die Krankenkasse konnte eine neue Betreibung gegen die Eltern starten. Bisher konnte sie dies auch gegen das Kind.
Betreibungen gegen das Kind sind seit dem 01.01.2024 nicht mehr zulässig. Krankenkassenprämien für das Kind sind ausschliesslich Schulden der Eltern und zwar bis zum Ende des Monats, in dem das Kind volljährig wird. Kinder sollen nicht für die Versäumnisse ihrer Eltern haften müssen. Wird ab 2024 eine volljährige Person von einer Krankenkasse trotzdem für unbezahlte Prämien auf der Zeit ihrer Kindheit betrieben, ist die Betreibung nichtig. Dies gilt auch für Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten, die vor dem 01.01.2024 angefallen sind. Personen, die 2023 oder früher volljährig wurden, können aber weiterhin für unbezahlte Prämien betrieben werden.
Zu erwähnen sind noch folgende Änderungen:
Die Maximalzinsen für Kleinkredite (bis zu 80 000.-) wurden angehoben. Für Kredite sind neu maximal 12% zulässig, für das Überziehen des Kontos sind es neu maximal 14%.