Gesetzesänderungen

Am 1. Januar 2024 traten diverse wichtige Gesetzesänderungen in Kraft: u. a. im Arbeitsrecht und im Betreibungsrecht. Der folgende Text zeigt die Details auf.

Josef Studer

3. April 2024

Verlängerung Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub

Nach geltendem Recht dauert der Mutterschaftsurlaub maximal 14 Wochen, der Vaterschaftsurlaub 2 Wochen (neu «Urlaub des anderen Elternteils» genannt). Neu wird dieser Urlaub verlängert, wenn der eine Elternteil kurz nach Geburt des Kindes stirbt. Die neue Regelung sieht vor:

  • Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt, hat der Vater des Kindes Anspruch auf eine 14-wöchigen Urlaub, auch wenn er bereits 2 Wochen Vaterschaftsurlaub bezogen hat.
  • Stirbt der Vater innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes, hat die Mutter Anspruch auf 2 Wochen Urlaub, auch wenn sie bereits die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bezogen hat.
  • Stirbt die Mutter und war sie Mutter mit einer Frau verheiratet, hat auch die überlebende Ehefrau Anspruch auf die 2 Wochen Urlaub. Die Ehefrau gilt als rechtlicher Elternteil, auch wenn das Kind mittels Samenspende gezeugt wurde.

Die Erwerbsersatzordnung (EO) bezahlt während der zusätzlichen Abwesenheit eine sogenannte «Entschädigung des anderen Elternteils».

Betreibungsrecht: unbezahlte Krankenkassenprämien

Leider kommt es vor, dass Eltern die Krankenkassenprämien der obligatorischen Versicherung für ihre Kinder nicht bezahlen. Es folgen eine Betreibung und eventuell ein Verlustschein. Dieser lautet auf den Namen der Eltern. Die Krankenkasse konnte eine neue Betreibung gegen die Eltern starten. Bisher konnte sie dies auch gegen das Kind.

Betreibungen gegen das Kind sind seit dem 01.01.2024 nicht mehr zulässig. Krankenkassenprämien für das Kind sind ausschliesslich Schulden der Eltern und zwar bis zum Ende des Monats, in dem das Kind volljährig wird. Kinder sollen nicht für die Versäumnisse ihrer Eltern haften müssen. Wird ab 2024 eine volljährige Person von einer Krankenkasse trotzdem für unbezahlte Prämien auf der Zeit ihrer Kindheit betrieben, ist die Betreibung nichtig. Dies gilt auch für Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten, die vor dem 01.01.2024 angefallen sind. Personen, die 2023 oder früher volljährig wurden, können aber weiterhin für unbezahlte Prämien betrieben werden.

Zu erwähnen sind noch folgende Änderungen:

  • Krankenversicherer können für Prämien und Kostenbeteiligungen nur noch höchstens zwei Betreibungsverfahren pro Jahr und versicherte Person einleiten.
  • Auf den 01.07.2024 wird es eine weitere Neuerung geben. Versicherte, deren Einkommen gepfändet wurde, können das Betreibungsamt beauftragen, die laufenden Prämien direkt aus den gepfändeten Einkommen zu bezahlen.

Kleinkredite

Die Maximalzinsen für Kleinkredite (bis zu 80 000.-) wurden angehoben. Für Kredite sind neu maximal 12% zulässig, für das Überziehen des Kontos sind es neu maximal 14%.