Gesetzesänderungen per 2021

Auf den 1. Januar 2021 wurde die Handelsregisterverordnung total überarbeitet sowie der Vaterschaftsurlaub und eine Frauenquote im Management börsenkotierter Unternehmen eingeführt. Der folgende Beitrag beschreibt die Details.

Josef Studer

23. Februar 2021

Jedes Unternehmen muss über kurz oder lang die Handelsregisterverordnung beachten, sei es bei der Gründung, einer Statutenänderung oder Eintragung eines Prokuristen, einer Prokuristin oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung. Im Rahmen der Revision wurden folgende wesentlichen Neuerungen eingeführt:

  • Die Gebühren werden wegen des Kostendeckungsprinzips um rund einen Drittel gesenkt.
  • Einige Vorschriften für Gesellschaften werden erleichtert: Die sog. «Stampa-Erklärung» als separater Beleg wird abgeschafft. Die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern wird vereinfacht.
  • Für die Identifizierung natürlicher Personen wird systematisch die AHV-Versichertennummer verwendet.
  • Eine Anmeldung im Handelsregister einreichen können nicht mehr nur Verwaltungsräte, sondern auch bevollmächtigte Personen wie Treuhänder, Anwältinnen und Notare.
  • Es wird eine zentrale Datenbank für das Handelsregister geschaffen. Die eingetragenen natürlichen Personen können so gesamtschweizerisch identifiziert werden (Funktionen bzw. Zeichnungsberechtigung bei verschiedenen Rechtseinheiten).
  • Zahlreiche Bestimmungen der bisherigen Handelsregisterverordnung werden ins Obligationenrecht überführt:

Einführung Vaterschaftsurlaub / Pflegeurlaub

Männer haben ab diesem Jahr Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Sie können diesen innerhalb der ersten 180 Tage nach der Geburt flexibel beziehen. Möglich ist der Bezug von einer oder zwei Wochen am Stück oder einzelnen Tagen. Der Arbeitgeber muss mit den Bezugsterminen einverstanden sein. Bezahlt wird während des Vaterschaftsurlaubs nicht der normale Lohn, sondern eine Vaterschaftsentschädigung. Diese beträgt 80 Prozent des ordentlichen Lohns bzw. maximal CHF 196.– pro Tag. Das Geld wird von der Ausgleichskasse bezahlt.Wer ein krankes oder verunfalltes Familienmitglied bzw. den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin pflegt, hat Anspruch auf bezahlten Pflegeurlaub. Pro Fall können drei Tage bezogen werden. Bei der Pflege von kranken Erwachsenen sind es maximal zehn Tage pro Jahr. Die Abwesenheit am Arbeitsplatz wird durch den Arbeitgeber bezahlt.

Geschlechterregelung für das Management grösserer Unternehmen

Es sollen mehr Frauen Kaderpositionen erreichen. Für grosse, börsenkotierte Unternehmen gilt deshalb neu ein Richtwert von 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat und 20 Prozent Frauen in der Geschäftsleitung. Abweichungen müssen im sogenannten Vergütungsbericht notiert und begründet werden. Zudem müssen Massnahmen für die Verbesserung der Situation vorgeschlagen werden. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist von 5 (Verwaltungsrat) bzw. 10 Jahren (GL).