Müssen Arbeitnehmende Pausen machen?
Immer wieder stellen Arbeitnehmende die Frage, ob sie während der Arbeitszeit Pausen machen müssen. Erfahrungsgemäss würden viele gerne acht Stunden am Stück durcharbeiten und dann früh Feierabend machen. Wäre das gesetzlich zulässig?
Pausenregelung im Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz sieht klare Regeln bezüglich Pausen vor, die zwingend einzuhalten sind. Die Antwort auf die Frage lautet: Ja, Arbeitnehmende müssen Pausen machen! Ziel dieser Regelung ist es, dass sich Arbeitnehmende während der Pausen erholen können und dadurch auch die Unfallgefahr sinkt. In Art. 15 Abs. 1 ArGV ist festgehalten:
«Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.»
Die vom Arbeitsgesetz vorgesehenen Pausen sind als Minimum zu betrachten. Es steht Arbeitgebenden frei, längere Pausen zu gewähren.
Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1), und solche von mehr als 30 Minuten können aufgeteilt werden (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1). Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden müssen Arbeitnehmende also nicht zwingend eine Stunde Pause am Stück machen, sondern können diese aufteilen. Üblich ist aber bei neun Stunden Arbeitszeit eine Stunde Pause über Mittag.
Beispiel: Arbeitet eine HR-Assistentin acht Stunden am Tag, so hat sie von Gesetzes wegen Anrecht auf eine halbe Stunde Pause. Da die Pause «nur» eine halbe Stunde lang ist, muss sie am Stück bezogen werden und kann nicht aufgeteilt werden.
Pausen sind keine Arbeitszeit!
Pausen stellen grundsätzlich keine Arbeitszeit dar. Deshalb sind Pausen auch nicht zu bezahlen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, nämlich dann, wenn Arbeitnehmende ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 1 ArG). Als Arbeitsplatz gilt jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb, an dem sich die Arbeitnehmenden zur Ausführung ihrer Arbeit aufzuhalten haben (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Das ist z. B. der Fall, wenn jemand das Telefon hüten muss. Diese Zeit gilt dann als Arbeitszeit und muss entschädigt werden.
Haben Raucher Anspruch auf Rauchpausen?
Arbeitgebenden steht es frei, ihren Arbeitnehmenden zu gestatten, weitere Pausen zu machen, z. B. Rauchpausen. Arbeitnehmende, die sich für das Rauchen eine Auszeit nehmen, müssen diese Zeit jedoch aufarbeiten; die Rauchpausen sind nicht als Arbeitszeit zu rechnen. Auch sind Rauchpausen nicht zu entschädigen. Es ist empfehlenswert, dies von Anfang an und transparent zu regeln. Es kann sonst zu Diskussionen und Spannungen kommen, auch weil sich Nichtraucher benachteiligt fühlen könnten.
Fazit
Pausen sind vom Gesetz zwingend vorgeschrieben, und je nach Dauer der Arbeitseinsätze ist eine Pause in der minimal vorgeschriebenen Länge zu gewähren. Pausen gelten jedoch grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und sind im Normalfall nicht zu entschädigen.