Revision des Aktienrechts, Teil 2: Aktionärsrechte

Die gesetzlichen Regelungen für die Aktiengesellschaften und die GmbH werden per 1.1.2023 revidiert. Ziel: mehr Flexibilität. In vier kurzen Artikeln stellen wir die Änderungen vor.

Josef Studer

13. Januar 2023

Stärkung der Aktionärsrechte

Die Aktionäre sind zwar die Eigentümer des Unternehmens, aber nicht an der Geschäftsleitung beteiligt. Der Verwaltungsrat könnte also bei seinem Handeln mehr auf den eigenen Vorteil schauen als auf den Nutzen des Unternehmens. Aus diesem Grund werden die Aktionärsrechte gestärkt. Dies geschieht durch folgende Neuerungen:

  • Bei nichtkotierten Gesellschaften können Aktionäre, die zusammen mind. 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft Es geht aber nur um Informationen zur Gesellschaft, die für die Ausübung des Stimmrechts relevant sind. Es soll vermieden werden, dass andere wichtige Informationen nach aussen gelangen. Der Verwaltungsrat hat für die Beantwortung der Fragen vier Monate Zeit.
  • Ein Einsichtsrecht haben neu Aktionäre, die mind. über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen. Allerdings muss dies für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein und darf die schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft nicht gefährden.
  • Die Traktandenliste wird vom Verwaltungsrat erstellt. Aktionäre mit einer gewissen Anzahl Aktien bzw. Stimmen können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Dafür benötigen die Aktionäre 0,5% des Aktienkapitals bei börsenkotierten Unternehmen bzw. 5% bei nicht börsenkotierten Gesellschaften.
  • Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen. Ein Einberufungsrecht für eine ausserordentliche Generalversammlung haben ausserdem Aktionäre mit 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen bei börsenkotierten Gesellschaften bzw. 10% bei nicht kotierten.
  • Der unabhängige Stimmrechtsvertreter muss bei börsenkotierten Gesellschaften neu die Weisungen der Aktionäre bis zur Generalversammlung vertraulich behandeln. Er darf der Gesellschaft allgemeine Auskünfte über die bei ihm eingegangenen Weisungen frühestens drei Werktage vor der Generalversammlung geben. Auch dies dient dazu, dass der Verwaltungsrat seine Pflichten ernst nimmt.
  • Eine Sonderuntersuchung (bisher Sonderprüfung genannt) bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten bei der Arbeit des Verwaltungsrats kann von Aktionären verlangt werden, die 5% des Aktienkapitals bzw. der Stimmen haben (bzw. 10% bei nicht börsenkotierten Unternehmen).

In folgenden Texten wird auf die restlichen Gesetzesänderungen eingegangen:

Revision des Aktienrechts, Teil 1: Aktienkapital

Revision des Aktienrechts, Teil 3: Generalversammlung

Revision des Aktienrechts, Teil 4: Verwaltungsrat