Aktuelles zu Mindestlöhnen
Zwei Volksabstimmungen, ein Bundesgerichtsentscheid und das eidg. Parlament: Es tut sich Einiges bei den Mindestlöhnen. Dieser Beitrag zeigt die neusten Entwicklungen auf.
Zwei Volksabstimmungen, ein Bundesgerichtsentscheid und das eidg. Parlament: Es tut sich Einiges bei den Mindestlöhnen. Dieser Beitrag zeigt die neusten Entwicklungen auf.
Unter tiefen Löhnen leiden v. a. wenig qualifizierte Arbeitnehmende und solche mit kleinem Stellenpensum. Eine eidgenössische Volksinitiative zur Einführung eines Mindestlohns wurde 2014 vom Schweizer Stimmvolk verworfen. Die Lohnhöhe kann deshalb immer noch gemäss Obligationenrecht (OR) frei vereinbart werden und ist von Angebot und Nachfrage bestimmt (AKAD-Beitrag vom November 2021).
Im Jahre 2023 entschieden die Städte Zürich und Winterthur in einer Volksabstimmung über einen Mindestlohn auf Stadtgebiet. Zürich legte ihn auf Fr. 23.90 fest, Winterthur auf Fr. 23.-. Beide Abstimmungsergebnisse wurden angefochten. Das Bundesgericht entschied im Sommer 2026, dass die beiden Städte berechtigt seien, Mindestlöhne zu bestimmen. Diese Kompetenz gründe sich auf die sogenannte Gemeindeautonomie und der darauf aufbauenden Zuständigkeit zu wirtschaftspolitischen Massnahmen. Die Festlegung von Mindestlöhnen stelle eine solche Massnahme dar. Denn gerade in grösseren Städten gebe es öfters Working Poor.
Mindestlöhne gibt es nicht nur in Form von kantonalen Normalarbeitsverträgen oder lokalen Vorschriften. Sie kommen oft auch in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vor. Die rechtliche Frage ist nun, welcher Betrag gilt, wenn auf einem bestimmten Gebiet sowohl ein GAV wie eine andere Vorschrift zum Mindestlohn existieren.
Das eidg. Parlament hat im Sommer 2026 eine Gesetzesvorlage gutgeheissen, gemäss der die Mindestlöhne in den allgemeinverbindlich erklärten GAV stärker gewichtet werden als übrige Vorschriften. Im Streitfall ist somit nicht die kantonale bzw. lokale Regelung anwendbar, sondern die Regelung im GAV. Allerdings gilt dies nur für neue GAV. In Bezug auf bestehende GAV gelten die anderen Regelungen weiter, soweit sie einen höheren Mindestlohn vorsehen. Bestehende allgemeinverbindliche GAV gelten nur, wenn ihr Mindestlohn jenen des Kantons übersteigt. So sollen Lohnkürzungen unter das Niveau des Mindestlohns ausgeschlossen werden.
Ein Ausweg aus diesem Dilemma wäre die Anhebung der Mindestlöhne in den GAV auf das Niveau der örtlich geltenden staatlichen Mindestlöhne.
Und: Im Kanton Wallis und den Städten Bern, Biel und Schaffhausen sind Bestrebungen für einen Mindestlohn im Gange.